Klare Vorentscheidung auf dem Weg nach Erfurt?
Veröffentlicht am: 03. Mai 2008
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Gerhard Reinecke, Richter am Bundesarbeitsgericht
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Der Vorsitzende des 3. Senats am Bundesarbeitsgericht Gerhard Reinecke hat erneut die Erwartung geweckt, dass das Urteil des LAG München vom März 2007 zur Zillmerung in der bAV so keinen Bestand haben wird. Nach einem Vortrag Uwe Langohr-Platos von der Sparkassen Pensions-Management auf der 9.
bAV-Jahrestagung des Handelsblattes in Berlin äußerte Reinecke sinngemäß, dass er sich eine längere Verteilung der Kosten als im neuen VVG vorgesehen – also fünf Jahre – kaum vorstellen könne. Damit folgte er einer der Kernaussagen im Vortrag von Langohr-Plato.
Auch wenn Reinecke betonte, dass er nur für sich, nicht für seinen Senat spreche, kann man die Aussage als Vorentscheidung werten. Schon im Januar hatte er sich in Wiesbaden ähnlich vernehmen lassen.
Krank, aber kein Einzelfall
Damit kann sich die Branche darauf einstellen, dass ihr Vertriebsmodell in den Grundzügen auch in der bAV unangetastet bleibt. Man findet auf dem Parkett zwar keinen, der den Münchener Fall nicht als „krank“ bezeichnen würde, doch dürfte es sich kaum um einen Einzelfall handeln. Es ist schwer vorstellbar, dass der fränkische Versicherer für ein mittleres Autohaus einen speziellen Tarif entwickelt haben soll oder dass er mit seinen Tarifen allein auf weiter Flur steht. Eher waren wohl nur die Franken unprofessionell genug, einen solchen Fall vor Gericht kommen zu lassen. Langohr-Plato meinte gar, dass er noch extremere Fälle kenne als diesen.
Der simple Verweis Reineckes auf das VVG ist nicht ohne weiteres einleuchtend. Zunächst grenzt die Treuhänderfunktion des Arbeitgebers die bAV ab. Außerdem wäre es interessant zu wissen, ob sich dieser „kranke“ Fall bei einer Kostenverteilung auf fünf Jahre wesentlich anders dargestellt hätte. Abgesehen davon, dass die Kosten auch in ihrer absoluten Höhe unstatthaft waren, hätte ja zumindest eine Verteilung über drei Jahre ebenso zu einem Abzug von 90 Prozent geführt. Als Beobachter gewinnt man den Eindruck, dass der Versicherer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Kostenentnahme noch gar nicht fertig war. Der Gegenbeweis wäre zu führen, dürfte nach Erfurt aber keinen mehr interessieren.
PBA
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