Teilwertabschreibung für Kursverluste von Aktien im Anlagevermögen zugelassen
Veröffentlicht am: 11. März 2008
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Autor: Dr. Bernulph von Crailsheim ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Dewey & LeBoeuf LLP in Frankfurt.
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Gerade in den derzeit stürmischen Börsenzeiten rückt mancherorts die Frage in den Blickpunkt: Können eingetretene Kursverluste zu einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien führen? Und wenn ja, in welchem Umfang?
Ansicht der Finanzverwaltung
Grundsätzliche Voraussetzung für jedwede Teilwertabschreibung für Besteuerungszwecke ist eine voraussichtlich andauernde Wertminderung des betroffenen Wirtschaftsgutes. Bei börsennotierten Aktien ist allerdings die Frage, ob ein eingetretener Kursverfall voraussichtlich dauerhafter Art sein wird, naturgemäß schwer zu beantworten.
Die Finanzverwaltung vertrat hierzu bisher den Standpunkt, Kursverluste börsennotierter Wertpapiere seien regelmäßig nur vorübergehende Wertminderungen, da an der Börse auch jederzeit eine Kurserholung möglich sei. Diese Verwaltungspraxis war in der Literatur von jeher umstritten, führte sie doch im Ergebnis dazu, dass eine Teilwertabschreibung zumindest von im Anlagevermögen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht möglich war.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Mit Urteil vom 26. September 2007 (Aktenzeichen: I R 58/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Verwaltungspraxis verworfen und sich für eine differenzierende Betrachtung entschieden. Dabei ging auch der BFH zunächst von dem allgemeinen Grundsatz für Teilwertabschreibungen aus, wonach über die Dauerhaftigkeit des Wertverlustes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung per Bilanzstichtag zu entscheiden ist. Als Entscheidungskriterium gilt, ob zum Bilanzstichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.
Nach dem BFH ist daher bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer dauernden Wertminderung dann auszugehen, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz auch keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen.
Begründung ist einleuchtend
Die Begründung des obersten Finanzgerichts ist einleuchtend: Der Börsenkurs spiegelt die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie wider und schließt dabei zugleich ihre Einschätzung ein, der stichtagsbezogene Kurs sei voraussichtlich von Dauer. Dem Steuerpflichtigen kann aber letztlich keine eigene und genauere Prognose als die des Kapitalmarktes in dem gefundenen Börsenkurs abverlangt werden. Insbesondere kann nach Auffassung des BFH – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – eine Teilwertabschreibung nicht mit dem Hinweis darauf verwehrt werden, dass börsennotierte Aktien ständigen Kursschwankungen unterliegen.
Da offen ist, ob sich der Börsenkurs stabil verhalten, steigen oder fallen wird, weist der aktuelle Börsenkurs eine höhere Wahrscheinlichkeit auf, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren, als dies bei den historischen Anschaffungskosten der Aktien der Fall ist.
Würde allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, einer Teilwertabschreibung entgegenstehen, liefe das Gesetz insoweit leer.
Der BFH lässt offen, ob jedes Absinken des Kurswertes in der Bilanz nachvollzogen werden muss oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidung des BFH ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Finanzverwaltung hat es sich zu einfach gemacht, mit der bloßen Möglichkeit künftiger Kurserholungen eine Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien zu versagen. Gerade der vom BFH entschiedene Fall (es ging um den Erwerb von Infineon-Aktien im Jahr 2001 mit einem anschließenden Kursverlust von über 50 Prozent) hat gezeigt, dass die Verwaltungspraxis zu realitätsfernen und unangemessenen Ergebnissen führen kann.
Die Nachteile, die bei Zugrundelegung des jeweils aktuellen Börsenkurses entstehen, treten in den Hintergrund, zumal sich hier der vom BFH angedachte Weg, Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankung anzusehen, als praktikable Lösung erweisen kann. Schließlich spricht für die Maßgeblichkeit des zum Bilanzstichtag gültigen Börsenkurses auch das Bedürfnis und die Notwendigkeit, Teilwertabschreibungen nach möglichst einfachen und leicht nachprüfbaren Kriterien zu ermitteln.
Auswirkungen hat die Entscheidung des BFH insbesondere für Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds, bei denen die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Für „gewöhnliche“ Körperschaften dürften sich Auswirkungen nur für Altfälle ergeben, da bei diesen nach geltendem Recht Aktiengewinne steuerfrei sind und deswegen Verluste aus Aktien steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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