bAV 2007: Deutschland, ein Sommermärchen?
Veröffentlicht am: 04. September 2007
|
|
Franz Müntefering, Bundesminister für Arbeit und Soziales
|
Kommt unverhofft oft? Arbeitsminister Franz Müntefering hat dem Kabinett am 8. August den Entwurf des „Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" vorgelegt. Dass die Politik die Sozialabgabenfreiheit in der Entgeltumwandlung ohne Einschränkung weiter zulässt, dürfte die meisten Beobachter überrascht haben.
Nach Ankündigungen Münteferings konnte man zwar mit einer – weniger komfortablen – Anschlusslösung rechnen, doch an eine uneingeschränkte Weiterführung haben wohl nur vereinzelte Optimisten geglaubt.
Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) dürften bei der Entscheidung der Politik sicher eine Rolle gespielt haben, aber vermutlich auch die Ahnung, dass bei einem Wegfall der Sozialabgabenfreiheit der Nettoabzug auf den Gehaltsabrechnungen der Wähler mit den ersten Ausläufern des Bundestagswahlkampfes zusammengefallen wäre. Nach der Belastung der Betriebsrenten mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie der Rente mit 67 wäre eine weitere Schröpfung der angehenden Ruheständler wohl besonders den Sozialdemokraten zu heikel geworden. Aber vielleicht wollte der Minister auch nur spielen und hat lediglich auf den spätesten Zeitpunkt gewartet, um sich mit seinem schon längst feststehenden Entschluss nun als Retter der bAV neue Freunde zu machen – beziehungsweise neue Wähler zu kaufen, womit er in der Großen Koalition ja nicht der Einzige ist.
Die Erholung öffentlicher Haushalte und Sozialversicherungen dürfte auch Gesundheitsministerin Ulla Schmidt die Zustimmung einfacher gemacht haben, wenn die Genossin nun auch schon nach neuen Steuergeldern für ihr Gesundheitswesen ruft. Neben 100 Millionen Euro an zusätzlichen, jährlich anwachsenden Beitragsausfällen für die Rentenkasse spricht der Gesetzesentwurf schließlich auch von 80 Millionen Euro an entsprechenden Ausfällen für Kranken- und Pflegeversicherungen. Der fachmännische Beobachter schließlich hofft darauf, dass es wenigstens auch ein klein wenig Klugheit und Verantwortungsbewusstsein waren, welche die Politik zum Handeln veranlasst haben: erstens die Erkenntnis, dass sich nur mit einer funktionierenden bAV die Altersarmut in Deutschland aufhalten lässt, und dass zweitens eine Förderung der Arbeitnehmer mittels der bAV heute günstiger ist als eine Alimentierung der Rentner mit Sozialhilfe in der Zukunft. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs kann man das jedenfalls mit etwas Wohlwollen herauslesen.
Gespart: Anschlusslösung, Umwidmung, Verfassungsgericht
Ob es nun politisches Kalkül oder staatsmännische Vernunft war: Jedenfalls bleibt der Branche einiges erspart, mehr als nur ein Geschäftseinbruch. Halbherzige und kaum zielführende Überlegungen zu den Anschlusslösungen – man denke an den kosmetischen Vorschlag Bert Rürups einer Befreiung der Entgeltumwandlung nur von den Beiträgen zur Rentenkasse – können nun zu den Akten gelegt werden.
Gleiches gilt für die heiklen Umwidmungsmodelle, mit denen die Sozialversicherungsfreiheit über den Umweg der Deklaration als Arbeitgeberfinanzierung gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers erhalten werden sollte. In erster Linie hätte man den Arbeitgebern damit neben der Haftungsfalle „Zillmerung“ die Haftungsfalle „Rückwirkende Sozialverbeitragung infolge missbräuchlicher Umwidmung“ aufgebürdet.
Und da es nun nicht zur Beitragsfreistellung von Millionen von bAV-Verträgen kommt, dürften auch nicht allzu viele Arbeitnehmer auf die Idee kommen, sich ihre Rückkaufswerte genauer anzusehen; angesichts der anstehenden Revision des Urteils des Landesarbeitsgerichtes München eine nicht zu unterschätzende Atempause gleichermaßen für Branche und Arbeitgeber.
Vermutlich erspart die Politik auch dem Bundesverfassungsgericht unnötige Arbeit, wenn auch die Doppelverbeitragung der Entgeltumwandlung und ihre Ungleichbehandlung mit den Zeitarbeitskonten nicht Steuern, sondern Sozialabgaben betroffen hätte.
Entgeltumwandlung, Rückkaufswerte, Portabilitätsrichtlinie – alles wird gut
Überhaupt scheint es die Politik derzeit gut mit der Branche zu meinen: Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht keine rückwirkend zu garantierenden Rückkaufswerte mehr vor. Damit entfällt für die Versicherungswirtschaft eine milliardenschwere Problematik, die auch vor der bAV nicht haltgemacht hätte. Und auch vom politischen Sommerloch droht offenbar keine Gefahr mehr, Investivlohn und Deutschlandfonds haben sich als klassisches Strohfeuer erwiesen. Nichtsdestotrotz hätte eine staatlich geförderte Mitarbeiterbeteiligung zwar infolge Überregulierung und Marktverzerrung nie sinnvoll zur Altersvorsorge der Deutschen beitragen können, wäre aber durchaus in einen gefährlichen Prämienwettbewerb zur bAV getreten.
Entspannung schließlich auch an der europäischen Front: Nach dem Veto der Niederlande gegen den Kompromissvorschlag der deutschen EU-Ratspräsidentschaft Ende Mai hat das Europäische Parlament am 20. Juni den Entwurf in erster Lesung nur mit Änderungen gebilligt, die zum Teil gravierend sind: So soll sich die Richtlinie auch auf Altzusagen erstrecken, eine Pflicht zur Dynamisierung ruhender Anwartschaften eingeführt werden und eine Unverfallbarkeit ohne weitere Einschränkung bei einem Alter von 25 Jahren eintreten. Ein europaweites Mitnahmerecht von Anwartschaften lehnte die Vertretung aber ab. Alles in allem dürfte im EU-Rat die einstimmige Einigung damit in noch weitere Ferne gerückt sein, und es mehren sich die Stimmen, den Entwurf nun komplett fallen zu lassen.
Bedingt im Glück
Die bAV im Glück also? Nur bedingt. Zum ersten handelt es sich hier nur um Abwehrerfolge, zweitens hat man demnächst noch einen Termin in Erfurt, und drittens hält der Gesetzgeber auch in diesem Sommermärchen kleine Wermutstropfen parat: Da ist zunächst die absehbare Anhebung der bAV-Verfügungsgrenzen auf das Alter 62 im Gefolge der Rente mit 67. Und im Zuge der Weiterführung der Sozialabgabenfreiheit sieht der Gesetzesentwurf eine Absenkung des Lebensalters für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr vor. Wenn auch junge Männer den Arbeitsplatz faktisch kaum seltener wechseln als junge Frauen ihn wegen Schwangerschaft und Kindererziehung verlassen, führt der Gesetzgeber eben den Schutz werdender Mütter als Grund für diese Maßnahme an. Kein Zufall, dass Müntefering hier nun ein Mindestalter einführt, mit welchem er während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft schon operiert hat.

| „Diese Senkung kommt für uns daher auch nicht überraschend, sondern war absehbar. Wir begrüßen aber ausdrücklich die Beschränkung auf Neuzusagen ab 2009“, kommentiert Florian Swyter, Experte für Betriebsrenten bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. |
Nur Mut in Berlin!
Jedoch: Hier könnte der Gesetzgeber mehr Mut zeigen. Schließlich passt er im Zuge der Absenkung des Lebensalters für die Unverfallbarkeit auch den Paragrafen 6a EStG an. Dessen Absatz 2 befiehlt im ersten Halbsatz, dass Rückstellungen für verfallbare Anwartschaften „frühestens für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet“, erstmals gebildet werden dürfen. Mittlerweile sieht der Entwurf zwar vor, hier statt des 28. nur das 27. Lebensjahr zu fordern, jedoch stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung überhaupt zeitgemäß ist. Schließlich können in den externen Durchführungswegen wie etwa in der Direktversicherung die Beiträge immer unmittelbar als Betriebsausgaben abgezogen werden. Warum dies in analoger Form nicht auch bei den internen Durchführungswegen der Fall sein soll, ist nicht unmittelbar einzusehen. So wirft auch Reinhold Höfer im Gespräch mit dpn die Frage auf, ob diese Beschränkung nicht aufgegeben werden sollte (siehe auch Rubrik Redezeit, Seite 39).
PBA
Druckerfreundliche Version
Als E-Mail verschicken
weitere Artikel
|