Gut abgesichert
Von Nikolaus Bora
Veröffentlicht am: 04. September 2007
Die Zahl der jenseits deutscher Grenzen eingesetzten Polizeibeamten und Soldaten von Heer, Luftwaffe und Marine an Auslandsmissionen der Bundeswehr ist durchaus nennenswert. Doch wie sind sie abgesichert? Im Herbst wird der Bundestag ein neues Gesetz verabschieden, das Wehrdienstgeschädigte nochmals besser stellen soll.
Derzeit sind mehr als 7.600 deutsche Soldatinnen, Soldaten und Mitarbeiter der Wehrverwaltung in neun Krisenregionen auf drei Kontinenten im Einsatz. Insgesamt haben in den vergangenen 16 Jahren 200.000 Angehörige der Bundeswehr an internationalen friedensstiftenden und friedenserhaltenden Missionen in Südeuropa, Afrika und Asien teilgenommen. Dabei sind bislang 69 Soldaten ums Leben gekommen. Die Zahl der leicht und schwer Verletzten, auch die der Wehrdienstbeschädigten, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, wird statistisch nicht erfasst. Es gibt nicht einmal Schätzungen.
Künftig auch Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Hinterbliebene und Wehrdienstbeschädigte sind materiell gut abgesichert. Sie erhalten Leistungen nach dem Einsatzversorgungsgesetz vom Dezember 2004, das rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten ist. Die zuvor erforderliche komplizierte, aufwändige und für die Betroffenen oft quälende Einzelfallprüfung entfällt. Durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, das voraussichtlich im Herbst vom Bundestag verabschiedet werden wird, sollen Wehrdienstgeschädigte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung erhalten. Diese Regelung ist wichtig für die Zeitsoldaten, die dann nach Dienstzeitende weiter beschäftigt werden müssen.
Zu den internationalen Missionen melden sich viele Soldaten freiwillig, wohl auch, weil es einen steuerfreien Zuschlag zum Sold gibt, dessen Höhe vom Grad der Belastungen und Erschwernisse abhängt. Diese Zulage ist für alle Dienstgrade gleich. In Afghanistan wird beispielsweise der Höchstsatz von 92 Euro pro Tag gezahlt; im Kosovo sind es 66 Euro, in Bosnien-Herzegowina 53 Euro. Für Bundeswehrangehörige aus den neuen Bundesländern wird der Sold für die Zeit des Auslandseinsatzes auf Westniveau erhöht.
Von Auslandseinsätzen der Bundeswehr…
Wenn ganz allgemein von Auslandseinsätzen der Bundeswehr die Rede ist, über die in diesen Wochen wieder heftig gestritten wird, dann geht es immer um die Teilnahme von Heer, Luftwaffe und Marine an Missionen außerhalb des NATO-Gebiets, beispielsweise in Afghanistan. Dort stellt Deutschland in der rund 35.000 Soldaten starken Internationalen Schutztruppe (Isaf) mit derzeit gut 3.200 Soldaten das größte Kontingent. Zur Kosovo Force der NATO (KFOR) gehören knapp 2.300 deutsche Soldaten, zur United Nation Interim Force im Libanon (UNIFIL) mehr als 1.000. Dort patrouilliert ein Marineverband vor der Küste, um diese zu sichern und Waffenschmuggel zu verhindern. In Bosnien-Herzegowina sollen etwa 800 deutsche Soldaten helfen, den Dayton-Friedensvertrag sicherzustellen. Sie überwachen im Rahmen der militärischen Operation der Europäischen Union (Eufor) die Rüstungskontrolle und schützen internationale Organisationen, um einige Beispiele zu nennen. Engagements in verschiedenen anderen Ländern sind abgeschlossen.
Schon vor der deutschen Vereinigung hat es Auslandseinsätze der Bundeswehr gegeben, militärische jedoch nur innerhalb des NATO-Gebiets. Darüber hinaus waren deutsche Soldaten weltweit jedoch an mehr als 130 humanitären Hilfsaktionen beteiligt, übrigens schon wenige Jahre nach Gründung der Bundeswehr.
Schon 1960 leisteten Luftwaffe und Sanitätsdienst Hilfe für die durch ein Erdbeben zerstörte Stadt Agadir in Marokko. 1965 haben sich zwei Lufttransportgeschwader mit zwölf Flugzeugen an einer Luftbrücke in Algerien beteiligt, und, ein anderes Beispiel, im Juni 1990 hat der Sanitätsdienst Erdbebenhilfe im Iran geleistet.
…bis zu jenen des Kommandos Spezialkräfte (KSK)
Der erste out-of-area-Einsatz war 1991 eine Minenräumaktion der Deutschen Marine nach dem Zweiten Golfkrieg im Persischen Golf. Zwei Jahre später unterstützte die Bundeswehr eine UN-Mission in Kambodscha durch ein Feldlazarett in Phnom Penh. Dort kam der erste deutsche Soldat bei einer derartigen Mission ums Leben. Er wurde auf der Straße von einem betrunkenen Angehörigen einer anderen ausländischen Einheit erschossen. Es folgten Einsätze in der Adria, in Somalia und auf dem Balkan.
Während über die normalen Auslandseinsätze der Bundeswehr ausführlich berichtet wird, werden die des Kommandos Spezialkräfte (KSK) als Geheimsache behandelt. Darum ist auch nicht bekannt, ob das KSK in Afghanistan, wo es im Anti-Terror-Kampf im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) gekämpft hat oder möglicherweise sogar noch kämpft, Verluste erlitten hat.
Keine Einzelfallprüfung dank Einsatzversorgungsgesetz
Unter den bisher 21 deutschen Opfern in Afghanistan ist keines durch eine direkte Kampfhandlung getötet worden, sondern durch Selbstmordattentate, Hubschrauber-, Auto- und sonstige Unfälle. Für die Versorgung der Hinterbliebenen nach dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG) ist es unerheblich, durch welches Ereignis der Tod eingetreten ist, denn, wie eingangs erwähnt, es erfolgt keine Einzelfallprüfung mehr. Die Witwe und die versorgungsberechtigten Kinder eines Soldaten erhalten zunächst eine einmalige Entschädigung in Höhe von 60.000 Euro. Dieser Betrag verringert sich für Eltern und nicht versorgungsberechtigte Kinder auf 20.000 Euro, und für Großeltern und Enkel sind es 10.000 Euro. Auf diese Leistung werden Zahlungen anderer Institutionen, beispielsweise der Vereinten Nationen, angerechnet.
Die Witwenrente macht 60 Prozent der Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe aus. Ein Hauptmann wird beispielsweise nach A 11 besoldet, so wie in der zivilen Verwaltung ein Inspektor. Kommt er bei einem Auslandseinsatz ums Leben, erhält seine Witwe 60 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 (Studienrat, Regierungsrat). Das sind monatlich 2.146 Euro. Das Waisengeld beträgt pro Kind 983 Euro. Das heißt einer Witwe mit zwei versorgungsberechtigten Kindern stehen gut 4.100 Euro im Monat zur Verfügung. Materiell leidet die Familie also keine Not.
Die Lebensversicherer verlangen, dass die Soldaten ihnen einen Auslandseinsatz frühzeitig anzeigen. In den allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen ist eine so genannte Kriegsklausel enthalten. Sie schließt eine Leistung bei Ableben des Versicherten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen grundsätzlich aus. Bei humanitären oder unterstützenden Einsätzen der Bundeswehr ist sie darum nur eingeschränkt wirksam. Das heißt, das Versicherungsunternehmen kann sich auf die Kriegsklausel dann nicht berufen, wenn der Versicherte bei einem Auslandseinsätz stirbt, an den kriegerischen Ereignissen aber nicht aktiv beteiligt war. Das war keiner der bei Auslandseinsätzen umgekommenen deutschen Soldaten.
Zahlt der Versicherer nicht, springt der Bund ein
Trotz dieser relativ klaren Regelung wird das Ereignis, das zum Tod des Versicherten geführt hat, von den Versicherungsunternehmen und der Bundeswehr zuweilen unterschiedlich interpretiert. Zahlt die Gesellschaft nicht, leistet der Bund Entschädigung, vorausgesetzt die Versicherungssumme bewegt sich in angemessenem Umfang. Bis zu 250.000 Euro Versicherungssumme wird der nicht bezweifelt. Liegt er darüber, erfolgt eine Prüfung. Auf die vom Bund geleistete Entschädigung, wird aber der von der Versicherung erstattete Rückkaufwert angerechnet. Das Geld erhält jede natürliche Person, die im Vertrag begünstigt ist. Aber ein derartiger Schadensausgleich erfolgt nicht, wenn die Bezugsrechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten worden sind, zum Beispiel an ein Kreditinstitut für die Finanzierung von Wohneigentum.
Die einkommensabhängige Elternteil- oder Elternpaarrente liegt bei bis zu 351 Euro und 504 Euro. In bestimmten Fällen kann sie um bis zu 207 Euro beziehungsweise 285 Euro aufgestockt werden.
Wird die Erwerbsfähigkeit durch einen Einsatzunfall um mindestens 50 Prozent gemindert, erholten Berufssoldaten und Beamte eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro. Für Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige wird die so genannte Ausgleichszahlung von 15 000 Euro je nach vollendeten Dienstjahren oder Dienstmonaten aufgestockt.
Die Beschädigtenversorgung sieht zunächst einmal eine Grundrente je nach Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit von 118 Euro bis 621 Euro vor. Bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden wird sie durch eine Schwerstbeschädigtenrente um bis zu 442 Euro ergänzt. Bei Pflegebedürftigkeit werden zwischen 262 Euro und 1.300 Euro gezahlt. Zur Abgeltung wirtschaftlicher Folgen werden 42,5 Prozent des Einkommensverlusts ausgeglichen.
Unfallversicherer verweigern recht schnell
Anders als bei der Lebensversicherung ist die Kriegsklausel bei der Unfallversicherung nicht auf die aktive Beteiligung am Krieg beschränkt. Üblicherweise verweigern die Unfallversicherer bereits dann die Leistung, wenn der Versicherte gar nicht aktiv, sondern nur passiv durch ein kriegerisches Ereignis zu Schaden kommt.
Basiert die Police auf den allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) von 1994, 1988 oder sogar früher, hat die Gesellschaft das Recht, den Vertrag während einer besonderen Auslandsverwendung einseitig ruhen zu lassen. Bei den AUB 99 ist ein derartiges Ruhen während eines besonderen Auslandseinsatzes nicht mehr vorgesehen. Wie bei der Lebensversicherung springt der Bund ein, wenn der Unfallversicherer die Leistung verweigert.
Dieses sind nur einige Beispiele. Sie zeigen, dass Soldaten im Auslandseinsatz gut abgesichert sind. Das gilt nicht nur für Berufssoldaten und Beamte, die bei derartigen Missionen den Soldatenstatus erhalten, sondern auch für Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige. Für die rund 240 Polizeibeamten, die in derzeit 15 Ländern Polizisten aus Krisenregionen ausbilden, gelten vergleichbare Regeln.
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