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24. - 25. September 2008
aba-Seminar: Kapitalanlageprozess in betrieblichen Versorgungseinrichtungen



 
 
Rente mit 67: Offene Fragen in Politik und Praxis

Veröffentlicht am:  25. Juni 2007
— Prof. Reinhold Höfer, Höfer Vorsorge-Management

Wenn das Gesetz zur Rente mit 67 zum

1. Januar 2008 in Kraft tritt, geht seine Wirkung über die gesetzliche Rente weit hinaus und schränkt die Flexibilität in allen drei Schichten der Altersvorsorge weiter ein.

Der GDV hätte sich zwar den grundsätzlichen Erhalt der bisherigen Wahlfreiheit in der kapitalgedeckten Vorsorge gewünscht. Hauptargument war, dass die kapitalgedeckte Vorsorge die demografischen Probleme der gesetzlichen Umlagesysteme nicht kennt und die Anhebung der Altersgrenzen dort eigentlich ohne echte Begründung ist. Jedoch fand man in der Politik nicht ausreichend Gehör.

Sind damit in der dritten Schicht die Verhältnisse – zur Enttäuschung des GDV – schon geklärt, so sind die Altersgrenzen in der bAV noch offen. Doch auch hier droht Ungemach. Schließlich ist es denkbar, dass der Gesetzgeber die Verfügungsgrenzen in der bAV ebenfalls anhebt, hier von 60 auf 62 Jahre. Dies kann per BMF-Rundschreiben geschehen oder aber auch erstmalig per ausdrücklicher Festlegung im Betriebsrentengesetz.

Die aba fordert Gestaltungsfreiheit für
Unternehmen und Sozialpartner

aba-Vorsitzender Boy-Jürgen Andresen appelliert daher an die Politik, die Altersgrenzen in der bAV unangetastet zu lassen. Die aba fordert, dass die bAV auch künftig unabhängig von der gesetzlichen Rente ausgestaltet werden kann. Nach Abschaffung aller Anreize zur Frühverrentung und der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rente sei der Gesetzgeber gut beraten, Unternehmen und Sozialpartnern die Gestaltungsfreiheit zu einem sozialverträglichen Übergang in die Rente zu lassen, so Andresen auf der 69. aba-Jahrestagung in Stuttgart am 23. Mai weiter.

Sicher hat man auch die Zeitwertkonten im Blick, die dank ihrer Flexibilität dann eine Privilegierung erfahren würden. Die aba – mit Politik und Ministerien im Gespräch – sieht sich zwar in einer Interessenidentität mit Arbeitgebern und Gewerkschaften. Ob sie sich aber durchsetzen kann, wird man sehen. Jedenfalls unterstrich Frank Baumeister, zuständiger Referent im BMAS, auf der gleichen Veranstaltung, dass die Rente mit 67 aus Sicht der Verwaltung Teil eines grundlegenden Bewusstseinswandels in der Einstellung zu älteren Arbeitnehmern darstellt. Dass ältere Arbeitnehmer mithilfe ihrer bAV – und damit laut Baumeister auf Kosten des Steuerzahlers – mit 60 in den Ruhestand gehen, widerspräche auf jeden Fall einem solchen Bewusstseinswandel. Von Entwarnung kann also keine Rede sein. Wenn es jedoch zu einer Regelung kommen sollte, bleibt zu hoffen, dass sie wenigstens den Bestand unangetastet ließe. Nach den Erfahrungen mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sollte man sich da nicht sicher sein.

Die Branche macht sich
an die Detailfragen

Ungeachtet der politischen Diskussion hat in der Branche die Debatte um die vielen offenen Detailfragen in der Praxis begonnen, wie Reinhold Höfer, Geschäftsführer der Höfer Vorsorge-Management, im Gespräch mit dpn berichtet.

Denn durch die neuen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rente und die empfindlichen Einbußen bei einem vorzeitigen Rentenbeginn dürfte auf die meisten Arbeitnehmer – zumindest auf die ab 1964 Geborenen – eine längere Erwerbstätigkeit zukommen. Damit werden aber auch die meisten Betriebsrenten erst später zur Auszahlung kommen. Denn zur Gewährung einer Rente aus der betrieblichen Vorsorge muss der Arbeitnehmer nicht nur regelmäßig die in der jeweiligen Versorgungszusage genannte feste Altersgrenze erreichen, sondern auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen beziehungsweise aus dem Unternehmen ausscheiden. In vielen Zusagen ist das 65. Lebensjahr als Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Betriebsrente ausdrücklich festgelegt. Die Arbeitnehmer könnten zwar in diesen Fällen weiterhin mit 65 die ungekürzte Betriebsrente beziehen, jedoch müssten sie dafür aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden beziehungsweise in Rente gehen. Da dies infolge der Abschläge in der gesetzlichen Rente tendenziell seltener der Fall sein wird, muss schon deswegen die erst nach dem Alter 65 einsetzende Versorgungsleistung geregelt werden.

Offene Fragen in der Praxis – die Zeit drängt

Es beginnt mit der Frage, ob die Vertragsparteien überhaupt das Recht haben, jeweils die Anpassung der Zusage an die neue Rechtslage zu verlangen. Unter Rückgriff auf die Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichtes von 1986 bejaht Höfer diese Frage, da die Anpassung der Regelaltersgrenze durch den Gesetzgeber einen sachlichen Grund im Sinne der Theorie darstelle.

Damit endet aber schon das auf alle Zusagen allgemein Anwendbare, denn im weiteren Verlauf kommt es auf den Einzelfall an. Höfer zufolge müssen aus den Zielen der Versorgungszusage die Neuregelungen abgeleitet werden. Ist eine Leistungszusage wie häufig streng dienstzeitabhängig gestaltet, also eine bestimmte Monatsrente pro Dienstjahr vereinbart, so sind laut Höfer die zusätzlichen Dienstjahre bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Sind beispielsweise pro Dienstjahr 10 Euro Monatsrente zugesagt, und erreicht der Arbeitnehmer nun 37 Arbeitsjahre statt wie ursprünglich vorgesehen nur 35, so muss die Betriebsrente auch bei monatlich 370 Euro statt 350 Euro liegen.

Anders sieht es aus, wenn wie im Beispiel bei einer Leistungszusage die Maximalversorgung schon nach 35 Dienstjahren erreicht wird. Dann bleibt es bei der bisherigen Rentenhöhe, hier also 350 Euro pro Monat. Die zusätzlichen Dienstjahre sind dann unerheblich.

Komplizierter: Leistungszusage bei vorzeitigem Rentenbeginn

Komplizierter ist die Frage, ob und wie eine Leistungszusage bei vorzeitigem Rentenbezug zu kürzen ist. Denn bei der Festsetzung der vorzeitigen Altersleistung wird – abgesehen von der möglicherweise geringeren Leistung infolge kürzerer Dienstzeit – wie in der gesetzlichen Rente häufig der längere Rentenbezug bei früherem Rentenbeginn versicherungsmathematisch ausgeglichen. In der bAV beträgt die Kürzung allerdings nicht notwendigerweise wie in der gesetzlichen Rente 0,3 Prozent pro Vorgriffsmonat, sondern es gelten häufig höhere Werte, beispielsweise 0,5 Prozent. Dann muss ein Arbeitnehmer, der mit 63 statt mit 65 in den Ruhestand geht, eine Kürzung der Betriebsrente von 24 x 0,5 Prozent, also von 12 Prozent hinnehmen.

Man könnte nun vermuten, dass ein ab 1964 Geborener nach neuer Rechtslage bei einer vorzeitigen Altersrente im Alter 63 ein Heraufsetzen der Anzahl der Vorgriffsmonate auf 48 und damit eine Kürzung der Rente um nicht wie bislang 12 Prozent, sondern sogar um 24 Prozent hinnehmen müsste. Schließlich geht der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Rente für ab 1964 geborene Arbeitnehmer im Prinzip genauso vor.

Daher könnte dies auch im Betriebsrentenrecht gestattet sein. Die starke Verknüpfung von gesetzlicher und betrieblicher Rente ergibt sich ja gerade aus dem Paragrafen 6 des Betriebsrentengesetzes, der dem Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersleistung gerade dann einräumt, wenn er auch die gesetzliche Altersrente als Vollrente beansprucht. Wenn dies dem Grunde nach gilt, könnte man es analog auch der Höhe nach annehmen.

Nach Auffassung Höfers würde ein derartiges Vorgehen aber dem Vertrauensschutz zuwiderlaufen. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ genießt im Privatrecht schließlich einen anderen Stellenwert als im öffentlichen Recht. Er hält es daher nicht für rechtens, die versicherungsmathematischen Abschläge auf eine höhere feste Altersgrenze auszudehnen.

Versicherungsmathematisch besteht dazu auch kein Anlass, da sich an der Rentenbezugsdauer nichts ändert. Im Gegenteil, im umgekehrten Falle – also bei Überschreiten der abschlagsfreien Altersgrenze infolge der höheren Regelaltersgrenze – wäre laut Höfer sogar spiegelbildlich ein adäquater Zuschlag zu gewähren, um die bei Rentenbeginn dann geringere Lebenserwartung angemessen zu berücksichtigen. Dementsprechend müsste die Rente dann sogar um 0,5 Prozent pro „Nachgriffsmonat“ höher ausfallen.

Bei an den Beiträgen orientierten Zusagearten ist die Sachlage ähnlich. Bei einem späteren Rentenbeginn wirken die zusätzlichen Beiträge, der Zinseffekt und – wie bei der Leistungszusage – die geringere Lebenserwartung regelmäßig rentensteigernd. Bei einem Renteneintritt vor der neuen Regelaltersgrenze ist wie bei der Leistungszusage ebenfalls nicht über das bisherige Maß hinaus zu kürzen.

Strittig: der Unverfallbarkeits-quotient bei Leistungszusagen

Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom Alter 65 auf das Alter 67 für die Jahrgänge 1947 bis 1963 beeinflusst auch den gesetzlichen Unverfallbarkeitsquotienten. Das Gesetz ersetzt im Paragrafen 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz die Nennung des Alters 65 durch den flexiblen Ausdruck „Erreichen der Regelaltersgrenze“, also den neuen Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich an die schrittweise Anhebung dieser Grenze anpasst.

Damit wird der Unverfallbarkeitsquotient bei vorzeitigem Ausscheiden nach neuer Rechtslage grundsätzlich kleiner, denn zu seiner Ermittlung werden die Dienstjahre nun nicht mehr durch die Zahl der möglichen Dienstjahre bis 65, sondern bis 67 dividiert. Wer also beispielsweise nach 20 Dienstjahren ausscheidet und nach bisheriger Rechtslage bis zum Alter 65 insgesamt 40 Dienstjahre hätte erreichen können, erhält nun nicht mehr einen Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5 (= 20:40), sondern nur noch von 0,4762 (= 20:42).

Höfer zufolge kommt es dabei nicht darauf an, ob in der Versorgungszusage das Alter 65 eindeutig genannt ist oder der flexible Begriff „Regelaltersgrenze“ steht. Auch im ersten Fall habe das Unternehmen das Recht, den Unverfallbarkeitsquotienten auf diese Art festzulegen: „Bei einer seit 1916 geltenden Regelaltersgrenze von 65 genießt der Arbeitgeber den Vertrauensschutz, dass er die Berechnung des Unverfallbarkeitsquotienten an die geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente knüpfen wollte“, argumentiert Höfer. Außerdem würde eine andere Auslegung eine Bevorzugung derjenigen Unternehmen bedeuten, die in ihrer Zusage gar kein Alter genannt haben. Dann gilt die gesetzliche Regelung, und nach neuer Rechtslage gilt hier der flexible Begriff der „Regelaltersgrenze“. Dieser Punkt gehört allerdings zu den derzeit strittigen, es bleibt abzuwarten, ob Literatur und Rechtsprechung Höfer hier folgen werden.

Achtung Novation!

Auch im Verhältnis zu den Versicherern gibt es noch offene Fragen. Schließlich könnte eine Verlängerung in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg als Novation betrachtet werden, was steuerlich für die Arbeitnehmer nachteilig wäre. „Hier muss die Finanzverwaltung sachgerecht reagieren“, regt Höfer an.

Bei den Versicherern selbst stellt sich unmittelbar die Frage nach dem zugrunde liegenden Rechnungszins, der bei älteren Verträgen noch bis zu vier Prozent beträgt. Eine Anpassung der Verträge an die neue Laufzeit erfordert eine baldige Anpassung der Beiträge an die neuen Altersgrenzen. PBA

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