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Was bringt die Unternehmenssteuerreform für Spezialfonds?

Veröffentlicht am:  01. März 2007
— Autor: Markus Hammer ist Steuerberater und betreut institutionelle Kunden bei PricewaterhouseCoopers in Frankfurt am Main.

Die Unternehmenssteuerreform hat auch vor der Besteuerung von Spezial-Sondervermögen (Spezialfonds) nicht Halt gemacht. Am 5. Februar 2007 hat das BMF einen Referentenentwurf vorgelegt. Die Besteuerungsfolgen aus der Investition in einen Spezialfonds werden durch das Investmentsteuergesetz geregelt.

Die zahlreichen Änderungen des Investmentsteuergesetzes können von Investoren dazu genutzt werden, die ewige Frage nach Direkt- oder Fondsanlage wieder neu zu beantworten.

Bisher war wegen des materiellen Investmentbegriffs insbesondere bei ausländischen Private-Equity-Fonds unsicher, ob das Investmentsteuergesetz anwendbar ist. Zukünftig soll ein formeller Investmentbegriff für ausländische Fonds mehr Rechtssicherheit schaffen.

Bei der Steuerplanung besteht zukünftig faktisch ein Wahlrecht zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes. Dazu muss lediglich die Rückgabemöglichkeit der Anteilscheine eingeschränkt werden.


Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung


Während bisher ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Termingeschäften keinem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen, soll dies zukünftig nicht mehr gelten. Der Steuersatz soll 25 Prozent betragen. Die Verwahrung der Anteilscheine im Ausland ist die einfachste Möglichkeit, den deutschen Kapitalertragsteuerabzug bei Ausschüttung zu vermeiden. Alternativ kann auch auf die Ausschüttung der Veräußerungsgewinne verzichtet werden, um den Steuerabzug zu vermeiden (vergleiche allerdings die neu eingeführte Rückgabebesteuerung).


Rückgabebesteuerung


Auf den Rückgabegewinn soll auch im Betriebsvermögen eine Kapitalertragsteuerbelastung mit 25 Prozent eintreten. Negative Einnahmen und der Zwischengewinn mindern den kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinn. Auch hier ist die Verwahrung der Anteilscheine im Ausland eine empfehlenswerte Alternative, um dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug zu entgehen.


Wertpapierleihe


Steuerbefreite Anleger konnten durch Wertpapierleihegeschäfte Zusatzrenditen erzielen. Dazu wurden Aktien über den Dividendenstichtag verliehen und statt (steuerfreien) Dividenden wurden (steuerpflichtige) Kompensationszahlungen vereinnahmt. Dies war aber bedeutungslos, weil der Anleger ohnehin steuerbefreit war und auch keine Zinsabschlagsteuer angefallen ist. Zukünftig sollen diese Kompensationszahlungen mit finaler 15prozentiger Körperschaftsteuer belastet werden. Durch einen neu eingefügten Verweis auf das Körperschaftsteuergesetz fällt diese Möglichkeit zukünftig weg. Über ausländische Spezialfonds können die Wertpapierleihegeschäfte auch zukünftig doppelt steuerfrei dargestellt werden.


Investmentaktiengesellschaft


Obwohl die steuerrechtlichen Vorschriften insoweit unverändert geblieben sind, wird der aufsichtsrechtliche Rahmen neu gestaltet und die Rechtssicherheit erhöht. Man kann damit rechnen, dass es künftig mehr Investmentaktiengesellschaften geben wird. Es kann lohnenswert sein, sich mit diesem relativ jungen Investment-Produkt auseinanderzusetzen, um in der Phase der erstmaligen Investition nicht unnötig Zeit zu verlieren.


Aktiengewinn


Der so genannte Aktiengewinn bleibt auch nach der geplanten Änderung des Investmentsteuergesetzes erhalten. Diese Größe repräsentiert den Saldo der Wertveränderungen aus Aktien im Verhältnis zum Rücknahmepreis. In den Jahren 2000/2001 sind erhebliche Verluste entstanden, die trotz der nachfolgenden Aktienhausse oftmals noch nicht aufgeholt wurden. Nicht aufgeholte Verluste werden im negativen Aktiengewinn „gespeichert” und führen zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens bei der Rückgabe der Anteilscheine. Der Anleger sollte die bestehenden Modelle zur Reduzierung negativer Aktiengewinne prüfen, bevor es zu einer finalen Festschreibung des Gesetzgebers kommt.

Die neuen Vorschriften sollen zukünftig grundsätzlich für alle Fondsgeschäftsjahre, die in 2009 enden, anwendbar sein. Zahlreiche Ausnahmen können aber zu einer Vorverlegung des Anwendungszeitpunktes führen.


Der wichtigste Steuervorteil bleibt


Fazit: Die steuerlichen Vorteile gegenüber der Direktanlage werden nicht gänzlich verschwinden. Wie im bisherigen Recht können realisierte Veräußerungsgewinne auf Ebene des Spezialfonds ohne Belastung vorgetragen werden. Erst bei Ausschüttung oder Rückgabe tritt eine steuerliche Belastung ein. Damit bleibt im betrieblichen Bereich einer der wichtigsten steuerlichen Vorteile erhalten.

Noch muss man nicht überstürzt handeln, vorsorglich könnte aber schon geprüft werden, unter welchen Bedingungen die Anteilscheine im Ausland verwahrt werden können und ein Transfer aus dem Inland gestaltet werden kann.

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