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Die Zwangsehe von Pensionsfonds

Veröffentlicht am:  01. März 2007

Da nur der Past Service übertragen werden kann, muss nach der Auslagerung ein zweiter Durchführungsweg für den Future Service vorgehalten werden. Das ist wenig praxisgerecht. Redezeit für Olaf Keese und Dr. Uwe Langohr-Plato.

Fragen: Klaus Morgenstern

Antworten:


Dr. Uwe Langohr-Plato
 Olof Keese
   dpn: Nach der Gleichstellung der Direktversicherung mit der Pensionskasse kursierten im Markt verschiedentlich Prognosen, dass damit das Ende etlicher Pensionskassen eingeläutet worden sei. Deckt sich das mit Ihren Beobachtungen?

Keese: Es gibt durchaus einige Pensionskassen, die derzeit im Neugeschäft deutlich verlieren. Betroffen sind vor allem jene, die vor rund fünf Jahren nur deswegen neu gegründet wurden, weil sich die Lebensversicherer damit neues Geschäft erschließen wollten. Da die beiden Durchführungswege weitgehend identisch sind, lassen sich Kannibalisierungseffekte zwischen Direktversicherung und Pensionskasse nicht ausschließen.

Die Gefahr für die Pensionskassen liegt aber gar nicht so sehr im Wettlauf mit der Direktversicherung. Viel mehr macht der bAV insgesamt die Vertriebssteuerung in der zweiten Schicht der Altersvorsorge zu schaffen. Die bAV ist mittlerweile zwar für die Versicherer zu einem strategischen Geschäftsfeld geworden, hier liegt das Potenzial für das Privatkundengeschäft der Zukunft. Also wurde ab 2002 erst einmal in der bAV so viel Umsatz abgeschöpft, wie nur möglich war. Jetzt ist aber Riester an der Reihe. Die Vertriebskapazitäten werden also immer wieder neu ausgerichtet. Wenn die Riester-Rente für das Neugeschäft weitgehend abgegrast ist, wird es erneut eine verstärkte Hinwendung zur Entgeltumwandlung und zum Belegschaftsgeschäft geben.


dpn: Besteht ein wesentliches Problem der Pensionskassen nicht auch darin, dass sie die vorhandenen Tarife aus der Lebensversicherung einfach kopieren und sich nicht genügend mit spezifischen Produkten für die bAV abheben?

Keese: Das ist ohne Frage häufig der Fall. Nehmen Sie nur die arbeitsrechtlichen Restriktionen und die vielen Besonderheiten in der bAV wie zum Beispiel Arbeitsplatzwechsel, Elternzeit, vorübergehende Arbeitslosigkeit. Auf Dauer werden nur Tarife Erfolg haben, die genügend Flexibilität gewährleisten. Also solche, die es dem Arbeitnehmer zum Beispiel erlauben, nach zwei Jahren die Zahlungen einzustellen und sie nach fünf Jahren wieder aufzunehmen, ohne dabei finanzielle Nachteile zu erleiden. Gerade einer Pensionskasse, einem Spezialinstitut für bAV, bieten sich mit flexiblen Tarifen besondere Chancen.

Diese Tarife setzen aber auch leistungsfähige Verwaltungssysteme voraus. Die Sparkassen Pensionskasse war von Anfang an auf die besonderen Bedürfnisse der bAV ausgerichtet. Wir hatten also zum Beispiel nicht die Schwierigkeiten, die ein jahrelang auf das Einzelgeschäft ausgerichteter Lebensversicherer erfährt, wenn er seine Systeme für die Verwaltung großer Kollektive aufbohrt oder wenn die Starrheit konventioneller Tarife den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes nicht mehr entspricht.


dpn: Stichwort Zillmerung. Die neu gegründeten überbetrieblichen Pensionskassen der Versicherer arbeiten in der Regel mit gezillmerten Tarifen. In diesem Wettbewerbsumfeld bewegt sich auch die Pensionskasse der Sparkassenorganisation. Haben Sie sich für oder gegen eine Zillmerung entschieden?

Keese: Wir setzen ausschließlich auf ungezillmerte Tarife. Wir tun dies bewusst unter Inkaufnahme der damit verbundenen Nachteile in klassischen Vertriebsstrukturen. Ungezillmerte Tarife setzen eine adäquate Vertriebsorganisation voraus. Wenn eine Pensionskasse mit einer Ausschließlichkeitsorganisation zusammenarbeitet oder mit Maklern, deren Vergütung zu einem wesentlichen Teil aus einmaligen Abschlussprovisionen besteht, dann hat sie es natürlich schwer, mit dem Verweis auf die besondere Vorteilhaftigkeit der Tarifstruktur ihren Vertriebspartnern die Ratierlichkeit schmackhaft zu machen.

Allerdings wandelt sich mittlerweile die Einstellung unter den Maklern. Wir nehmen immer mehr Stimmen wahr, die mit Blick auf die eigene Haftung einmalige Abschlussprovisionen ablehnen und ungezillmerte Tarife verlangen. Als Produktlieferant der Sparkassen stellt sich unsere Situation ohnehin etwas anders dar. Eine ratierliche Provision führt zu laufenden Einnahmen und dient damit der Ertragsstabilisierung. Das kommt den geschäftlichen und bilanziellen Planungen der Sparkassen sehr entgegen.


dpn: Die Fondsgesellschaften unternehmen derzeit Anstrengungen, mit eigenen Produkten auf das Terrain der bAV vorzustoßen, das bislang weitgehend von den Versicherern besetzt war. Welchen Erfolg werden sie dabei haben?

Keese: Mittelbar sind die Investmentgesellschaften doch bereits im bAV-Markt sehr präsent, indem sie Fonds liefern, die unter anderem für die Kapitalanlage in Hybridprodukten benutzt werden. Inwieweit allerdings reine Investmentprodukte mit einer 100prozentigen Fondsanlage eine Chance haben, wird sich zeigen müssen. Wir bieten sämtliche Varianten von klassischer Deckungsstockanlage bis hin zu 100 Prozent Fondsanlage. Aber unsere Erfahrungen zeigen, dass nach wie vor viele Arbeitnehmer auf Nummer sicher gehen. So wird unser klassischer Garantietarif weit häufiger nachgefragt als die beiden Produkte, bei denen die erwirtschafteten Überschüsse oder ein Teil der Beiträge in Investmentfonds fließen. Und obwohl durch unsere Beitragszusage mit Mindestleistung das Verlustrisiko klar begrenzt ist – nämlich auf eine Nullprozent-Verzinsung – und eine stärkere Einbeziehung von Aktien gerade für die Jahrgänge nach 1966 das Chance-Risiko-Profil wesentlich verbessert.

dpn: Themawechsel: Mit dem Jahressteuergesetz wurden einige Ungereimtheiten in der bAV aus der Welt geschafft. Sind damit die drängendsten Probleme vom Tisch?

Langohr-Plato: Einige sind geklärt, aber nicht immer praxisgerecht.


dpn: Womit sind Sie denn weiter unzufrieden?

Langohr-Plato: Zum Beispiel mit der Übertragung von Pensionszusagen auf Pensionsfonds. So ist zwar die unterschiedliche steuerliche Behandlung bei der Übertragung von Rentnerbeständen beseitigt worden. Bislang galten unterschiedlich hohe Freibeträge, jetzt erhalten alle übertragenen Rentner die gleichen Freibeträge. Aber reine Rentnerbestände gibt es doch gar nicht. Werden Anwärterbestände auf einen Pensionsfonds ausgelagert, dann tritt weiterhin eine Verringerung des Nettobetrages der späteren Rente ein. Die Konsequenz: Jeder Anwärter müsste der Übertragung zustimmen, weil eine Verschlechterung damit einhergeht. Warum ist die Finanzverwaltung nicht über ihren Schatten gesprungen und wendet die neue Regelung auf den gesamten Bestand an? Natürlich kann sich ein Unternehmen für eine Tranchenlösung entscheiden und immer nur die Rentner auf den Pensionsfonds übertragen. Aber dadurch wird das Ganze unnötig kompliziert.

Auch die erzwungene Kopplung von Pensionsfonds und Unterstützungskasse ist ausgesprochen unglücklich. Auf diese Weise wird der junge hoffnungsvolle Durchführungsweg mit dem ältesten aus der bAV-Welt zusammengespannt, obwohl Philosophie und Konstruktion beider überhaupt nicht zusammenpassen.


dpn: Sie spielen damit auf das Problem an, dass nur der Past Service übertragen werden darf, nicht aber der Future Service.

Langohr-Plato: Ja, den Future Service müssen die Unternehmen über eine andere Vorschrift, den Paragraf 3.63 Einkommenssteuergesetz, finanzieren. Da sind die zulässigen vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze aber doch sehr schnell ausgeschöpft. Damit hebeln die Unternehmen den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung aus. Da laut Gesetz der Arbeitgeberbeitrag vorgeht, entsteht für Unternehmen, in denen die Beschäftigten bereits den Rahmen des Paragrafen 3.63 ausschöpfen, ein riesiges Problem. Die Entgeltumwandlung würde plötzlich lohnsteuerpflichtig. Das geht natürlich nicht. Also bleibt nur die Notlösung mit der Unterstützungskasse. Damit muss das Unternehmen aber zwei Durchführungswege parallel vorhalten. Das ist einfach keine praxisgerechte Lösung.

Hinzu kommt: Diese beiden Wege passen systematisch doch überhaupt nicht zusammen. Auf der einen Seite 4,25 Prozent Verzinsung mit Heubeck-Sterbetafel, auf der anderen 2,25 Prozent mit DAV-Sterbetafel. Das eine gehört in die Welt des HGB, das andere in die von IAS und IFRS. Dadurch werden der Aufwand und die Kosten für die Unternehmen in die Höhe getrieben. Außerdem muss man dem Arbeitgeber bei der Auslagerung erklären, dass statt eines Durchführungsweges nun plötzlich zwei erforderlich sind.


dpn: Behindert das die Auslagerung von Pensionszusagen erneut, nachdem man gehofft hatte, dass die 7. VAG-Novelle endlich den Durchbruch bringt?

Langohr-Plato: Die Unternehmen erfahren die Macht des Faktischen. Sie werden von vielen Seiten gezwungen, ihre Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz zu entfernen, zum Beispiel von Banken, von Ratingagenturen oder von ihrem ausländischen Gesellschafter. Daher nehmen sie in vielen Fällen zähneknirschend die komplizierte Lösung in Kauf. Bei Projekten mit größeren Beständen, so unsere Erfahrungen, werden ohnehin stufenweise Lösungen bevorzugt. Die steuerlichen Vorteile, die aus der Übertragung erwachsen, müssen schließlich im Einklang mit der aktuellen Steuerlast stehen. Daher bietet es sich an, zunächst mit den Rentnern zu beginnen.


dpn: Also gibt es tatsächlich, seitdem der Pensionsfonds auch in der Rentenphase mit einem höheren Zins kalkulieren kann, eine erheblich größere Bereitschaft der Unternehmen, Pensionsverpflichtungen auszulagern.

Langohr-Plato: Auf jeden Fall. Mit Kalkulationen, denen ein Rechnungszins von vier Prozent zu Grunde liegt, kommt man viel schneller mit Unternehmen ins Gespräch als mit einem Versicherungsprodukt, das mit 2,25 Prozent gerechnet wird.


dpn: Wie gehen die Unternehmen mit der potenziellen Nachschusspflicht um?

Langohr-Plato: Angesichts der Preisunterschiede dieser beiden Kalkulationen nehmen die meisten Arbeitgeber ohne weiteres die Nachschusspflicht in Kauf, weil sie erst einmal ihre Bilanz bereinigen können. Dieser kurzfristige Vorteil überwiegt gegenüber der langfristigen Möglichkeit einer Nachschusspflicht.


dpn: Bei der zulässigen Unterdeckung der Pensionsfonds gibt es derzeit noch einen Dissens mit der Bafin. Sie lässt fünf Prozent zu, die Branche hätte gern zehn.

Langohr-Plato: Die erlaubte fünfprozentige Unterdeckung stammt noch aus der Zeit vor der 7. VAG-Novelle. Fünf Prozent waren die Grenze für den klassischen versicherungsförmigen Pensionsfonds. Wenn man dem Pensionsfonds größere Freiheitsgrade einräumt, dann muss auch dieser Korridor größer sein. Daher fragt man sich doch, ist die Beibehaltung der alten Grenze im Gesetz nicht einfach ein handwerklicher Fehler? Die Aufsichtsbehörde, die derzeit auf die Einhaltung der Fünf-Prozent-Grenze pocht, möchte auf diesem Wege den Gesetzgeber zur nötigen Korrektur veranlassen. Ihr kann man also keinen Vorwurf machen, sie hält sich an geltendes Recht. Nichtsdestotrotz muss man feststellen: Es wird höchste Zeit, dass dieser Passus den geänderten Bedingungen angepasst wird.

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