Werden Sammelklagen salonfähig?
Veröffentlicht am: 01. März 2007
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist schon über ein Jahr alt – und dpn zog im Januar Bilanz, wie intensiv sich die institutionelle Szene schon mit Sammelklagen beschäftigt. Die enorme Resonanz darauf ist Anlass genug, die Diskussion weiterzuführen. Das Ergebnis: Der dpn-Roundtable „Sammelklagen“.
Die Teilnehmer (in alphabetischer Reihenfolge):
- Roland Gill – Direktor, bfinance Deutschland
- Lutz Gebser – Vorsitzender des Vorstandes VuV-Verband Unabhängiger Vermögensverwalter e.V.
- Christian Goddon – Account Manager, Institutionelle Asset-Management-Kunden, SimCorp
- Bernd Jochem – Partner, Rotter Rechtsanwälte
- Dr. Wolfgang Kirsten – Union Investment
- Klaus Rotter – Partner, Rotter Rechtsanwälte
- Clemens Sommer – Northoff.com
- Ralph M. Stone – Partner, Shalov Stone & Bonner (New York)
Sommer: Herr Stone, wieviel Prozent der Altersversorgungseinrichtungen in den USA beteiligen sich aktiv an Sammelklagen, also an den so genannten Class Actions?
Stone: Etwa 50 Prozent – immerhin, würde ich sagen. Als ich 1991 als Rechtsanwalt anfing, waren solche institutionelle Investoren niemals Klageführer (also „Lead Plaintiffs“), haben nur selten geklagt und kaum etwaige Ansprüche geltend gemacht. Das hat sich spürbar gewandelt. Pensionsfonds müssen ihrer fiduziarischen Verantwortung gerecht werden und nehmen deshalb häufiger an den Klagen teil.
dpn: Also nimmt die Zahl von Class Actions in den USA zu?
Stone: Im Gegenteil! Die Zahl neuer Verfahren im Dunstkreis der so genannten Securities Litigation, und dazu zählen auch Class Actions, ist im Jahr 2006 in den USA deutlich gesunken ist, von 178 ein Jahr zuvor auf 110. Es wird schlicht nicht mehr so viel geklagt wie in den Jahren nach den Fällen Enron und Worldcom. Auch weil das Oberste Gericht, der US Supreme Court, mit dem so genannten Dura-Urteil die Voraussetzungen für eine Class Action höher gesetzt hat. Interessant ist für mich festzustellen, dass in Europa gerade genau das Gegenteil von dem passiert, was in den USA geschieht: Hier wird versucht, Investorenrechte zu stärken und Sammelklagen zu erleichtern, in den USA ist das umgekehrt.
dpn: Wie hoch sind die Entschädigungsquoten für Investoren in den USA?
Stone: Die Entschädigungsquote beträgt in vielen Fällen durchaus 50 bis 100 US-Cent auf den Dollar, der mit dem entsprechenden Wertpapier verloren wurde. Die größten Kuchenstücke bei den Vergleichen bekommen typischerweise auch die großen Pensionsfonds und andere größere institutionelle Investoren. 2006 wurde aber nicht nur weniger geklagt, sondern tendenziell auch eher gegen kleiner kapitalisierte Unternehmen. Es mag also einige Zeit dauern, bis wir die großen Milliarden-Schadenersatzsummen der Vergangenheit wieder sehen. Aber tendenziell gilt: Mehr Class Actions sind erfolgreich und die Entschädigungsquoten werden besser.
Dr. Kirsten: Die Union Investment gehört unter den deutschen KAGen sicherlich zu den sehr aktiven Akteuren bei US Class Actions. Aber von Quoten zwischen 50 und 100 US-Cent kann ich nicht berichten, eher von einem US-Cent auf den Verlust-Dollar im Portfolio. Aber das hängt auch davon ab, wie man den Verlust definiert. Bei Ahold beispielsweise, wo wir als einer der Lead Plaintiffs aufgetreten sind, waren sehr viele Fonds betroffen, aber die Entschädigung pro Fonds war ziemlich gering. Aber eine Frage an Herrn Stone: Sie erwähnten, dass längst nicht jeder an den Class Actions teilnimmt. Wenn jeder teilnähme, würde eine eventuelle Entschädigung einfach nur auf mehr Kläger verteilt?
Stone: Ja, aber: In dem Prozess, der zu einem Vergleich führt, berücksichtigen die Parteien auch, in welchem Ausmaß andere Investoren sich der Klage anhängen. Weniger als bei vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit ist sicherlich nicht zu erwarten. Und 50 Prozent nehmen ja bereits in irgendeiner Form teil, und das ist eigentlich keine schlechte Zahl.
dpn: Warum nehmen die restlichen 50 Prozent der Institutionellen in den USA nicht an den Class Actions teil? Machen sie das eher aus Unkenntnis oder aus Ignoranz?
Stone: Sicherlich beides, aber auch aus rein ökonomischen Gründen. Die Entschädigungssummen waren in einigen Fällen auch enttäuschend niedrig, und dann rechnet es sich speziell bei kleineren Institutionen mit wenigen Mitarbeitern nicht. Hedgefonds nehmen manchmal nicht teil, weil sie anonym bleiben wollen, sie wollen nicht offen legen, wie sie positioniert waren.
Sommer: Bei den KAGen müsste das Thema Sammelklagen nach deutschem oder nach US-Recht langsam aber sicher auf dem Radarschirm sein. Von einem Straight-through-Processing scheinen die meisten aber noch weit entfernt zu sein. Wie kann ein Systemanbieter wie Simcorp dabei helfen?
Goddon: Eine Automatisierung der Prozesse sollte eigentlich kein Problem sein. Es ist zunächst aber Grundsätzliches zu klären, zum Beispiel die Frage, wer die Daten überhaupt sehen soll und wie? Und bei größeren Gesellschaften mit hunderten Fonds: Müssen aggregierte Positionen über alle Bestände generiert werden? Soll das nach Kunden aufgeteilt werden und/oder getrennt nach Spezial- und Publikumsfonds? Es muss klar sein, welche Abteilung mit welchen Berichten versorgt werden sollen, da muss also ein Scheduling drin sein. Geklärt werden muss auch, ob die Daten dem Portfoliomanagement zugänglich gemacht werden sollen.
Dr. Kirsten: Was Sie beschreiben, haben wir bei Union Investment unter das Stichwort Legal Monitoring gepackt. Das ist zweistufig; vereinfacht ausgedrückt muss man zunächst die Fälle identifizieren, danach die Kosten dem Nutzen gegenüberstellen und dann entscheiden, ob man als Lead Plaintiff auftritt oder nicht. Man muss also zunächst einen Portfoliodatenabgleich anschieben - und genau das ist das Aufwändige. Wir haben rund 650 Fonds im Konzern, und falls Titel europäischer Unternehmen von der Klage betroffen sind, haben wir sie mit einiger Wahrscheinlichkeit im Bestand. Ich muss dann auch bis ans Ende denken und fragen, ob der Verteilungsschlüssel vernünftig ist: Buche ich centgenau auf die Fonds, wenn ich eine Entschädigung in Höhe von einer Million Euro bekomme, denn je nachdem, wie viele Fonds betroffen sind, können die Läufe in dem Fonds wieder mehr kosten als die aufgeschlüsselte Entschädigung. Das ist also viel Rechenarbeit.
Goddon: Genau das könnte von den Fondsbuchhaltungssytemen übernommen werden, wenn man sie entsprechend erweitert. Herr Dr. Kirsten, wie buchen Sie eigentlich solche Entschädigungssummen?
Dr. Kirsten: Als sonstigen Ertrag – der im Betriebsvermögen und beim Privatanleger im Übrigen auch noch steuerpflichtig ist.
Gill: Herr Dr. Kirsten, inwieweit kommunizieren Sie diese außerordentlichen Erträge bei den Publikumsfonds?
Dr. Kirsten: Wir würden damit sicherlich nicht hausieren gehen, und außerdem sind die Erträge marginal. Wir verstehen es als unsere fiduziarische Pflicht, Sammelklagen zu prüfen und eventuell daran teilzunehmen. Erträge aus Repo- und Leihegeschäften kommunizieren wir auch nicht – obwohl das noch deutlich höhere Erträge sind.
dpn: Ist es denn überhaupt erkennbar für den Investor?
Dr. Kirsten: Aus dem legalen Reporting, also aus den Jahres- oder Rechenschaftsberichten, nicht. Die selbstverständliche Erfüllung von Pflichten dokumentieren wir nicht noch einmal ausdrücklich. Wie gesagt, man muss ja auch mal sehen, wie die Relevanz von Posten in solchen Rechenschaftswerken ist.
Gebser: Dass ein Asset Manager das nicht an die große Glocke hängt, kann man nachvollziehen. Er muss sich im Zweifel vorwerfen lassen, dass er in Aktien investiert hat, die nicht erster Qualität waren – natürlich auch einmal zu Unrecht.
Grundsätzlich finde ich gut, dass überhaupt geklagt wird, und dass KAGen die Vorreiterrolle übernehmen. Denn es führt sicherlich zu einer Bereinigung des Kapitalmarkts, es hat erzieherische Wirkung. Das kann man aus den Schilderungen von Herrn Stone entnehmen: In den USA geht die Klagehäufigkeit zurück – bei uns hat es dagegen noch gar nicht richtig angefangen. Für den Privatanleger spielt die Teilnahme an Klagen meines Erachtens nur eine sehr nachgeordnete Rolle. Wie die Dividende selbst auch – im Fokus steht bei Privaten immer der Wertzuwachs.
Dr. Kirsten: Der Aufwand im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sammelklagen ist aber ebenfalls ein wichtiger Punkt – und einer der geklärt werden muss, bevor man an die ganze Sache herangeht. Es gibt einige KAGen, und wir gehören dazu, die im Verkaufsprospekt des Publikumsfonds klar darauf hinweisen, wie mit diesen Kosten umgegangen wird. Wenn sie das nicht haben, begeben Sie sich in ein ziemliches Spannungsfeld. Es ist eben keine Win-win-Situation, denn es entstehen ja auch indirekte Kosten, und wir plädieren dafür, auch solche indirekte Kosten offen zu legen. Es ist nicht damit getan zu sagen, es kostet ja nichts, die Entschädigungssumme wird schließlich um die Kosten gemindert. Und wir haben vor einem Jahr explizit in die Verkaufsprospekte hineingeschrieben, dass Kosten der Vertretung von Aktionärs- und Gläubigerrechten dem Fonds belastet werden können. Dann ist man nicht so in einer klassischen Konfliktsituation, dass man dauernd ersteinmal an den eigenen Geldbeutel denkt. Davon ist man dann wenigstens völlig frei.
Rotter: Unseren institutionellen Anlegern raten wir auch nur bei Fällen teilzunehmen, wo sie wirklich stark engagiert waren, und deshalb würden wir uns nicht erlauben, ein deutsches Verfahren anzubieten ohne reines Erfolgshonorar. Zum Beispiel die Klage gegen DaimlerChrysler: Wer in einem bestimmten Zeitraum Aktien verkauft hatte, kann sich risikolos an der Klage beteiligen, das gleiche wird bei EADS der Fall sein. Der Fall Comroad wurde ja vor kurzem auch positiv entschieden. Das deutsche Rechtssystem bietet, vorausgesetzt die Anspruchsvoraussetzungen sind nachgewiesen, eine viel höhere Ertragschance als das amerikanische. In Deutschland erhält man grundsätzlich nicht nur den Kursdifferenzschaden oder einen Teil davon, sondern den gesamten erlittenen Schaden, also das gesamte investierte Kapital zusätzlich entgangener Zinsen. Und das ist ein erheblicher Hebel. Gerade in einem Fall wie DaimlerChrysler gab es ja auch Spezialfonds, die in dem relevanten Zeitraum verkauft haben, und für die müsste dieser Hebel eigentlich wirken.
Gebser: Wie können Sie denn auf erfolgsabhängiger Basis arbeiten – denn das geht doch hierzulande gar nicht?
Rotter: Den Anwälten selbst ist es verboten – noch. Aber es gibt Prozessfinanzierungsgesellschaften, die das ganze Prozesskostenrisiko gegen eine Erfolgsbeteiligung übernehmen. Der Mandant, also beispielsweise die Fondsgesellschaft, hat gleichzeitig einen Vertrag mit dem Prozessfinanzierer; der Mandant muss dem Prozessfinanzierer vom Zurückerlangten 25 Prozent abgeben – im Ergebnis wie in den USA, und genauso risikolos.
dpn: Aber es gibt auch Vorbehalte gegen die Prozessfinanzierer, beispielsweise wäre ein Argument, dass man sich sehr in die Hände des Prozessfinanzierers begibt, der im Grunde Regie in dem Verfahren führt. Das kann dazu führen, dass sein Anreiz, eine Klage über einen Punkt hinaus fortzuführen, an dem der eigentliche Kläger bereits – eventuell aus Kosten-Nutzen-Erwägungen – aufgeben würde.
Rotter: Das Argument halte ich nicht für stichhaltig. Der Prozessfinanzierer trägt das gesamte Prozesskostenrisiko. Und wenn ein Vergleich vorgeschlagen wird, sind die Fondsgesellschaften eher geneigt zu sagen, das ist uns zu wenig ist, da ist es also eher umgekehrt. Aber dass man sich voll in die Hände des Financiers begibt, das ist in den USA nicht anders. Wenn eine Kanzlei den Prozess über Jahre vorfinanziert und die Fondsgesellschaft plötzlich aussteigen will, dann geht das mit einer US-Kanzlei sicher nicht reibungslos.
Jochem: Es hängt aber auch sehr stark an den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn man da im Vorfeld offen drüber redet, wird man auch Vereinbarungen finden können.
dpn: Herr Dr. Kirsten, wäre für die Union vorstellbar, dass sie einen KapMuG-Fall angehen, wo ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist?
Dr. Kirsten: Im Prinzip spricht nichts dagegen. Allgemein muss ich sagen: Ob es sich in Deutschland so entwickelt wie in den USA, das lässt sich noch nicht sagen. Die ersten KapMuG-Fälle haben wir nicht mitgemacht – wie fast alle anderen KAGen auch. Auch bei den KAGen muss man erst einmal lernen, wie das alles funktioniert.
dpn: Aber wenn ein Investor in einem Spezialfonds größere Positionen von DaimlerChrysler im relevanten Zeitraum verkauft hat, dann könnte er den Kursdifferenzschaden plus den entgangenen Gewinn einer Alternativanlage verlangen. Dann muss doch eine KAG zwingend teilnehmen an einem solchen KapMuG-Fall? Dann gibt es doch gar kein Argument mehr, nicht teilzunehmen.
Dr. Kirsten: Das kommt darauf an. Ob wir teilnehmen oder nicht bestimmt sich bei uns nach einer Reihe von Kriterien, die wir im Einzelfall prüfen: Erstens die Relation von Aufwand und Ertrag, die Verfahrensaussichten, die Bedeutung der Aktie für das Portfolio und organisatorische Fragen bei unbekannten Rechtssystemen.
dpn: Haben Sie eine feste Quote für die Aufwand-Ertrags-Relation definiert?
Dr. Kirsten: Nein, das muss man in jedem Einzelfall ermitteln. Die Erfahrung lehrt aber: Wenn Sie über 600 Fonds haben und 100 Milliarden Euro in Wertpapieren, dann kommen Sie doch relativ schnell an den Punkt, an dem Sie ernsthaft eine Teilnahme an einer Class Action prüfen.
Gill: Geht die Initiative für die Teilnahme an Sammelklagen auch von institutionellen Investoren aus?
Rotter: Durchaus. Wir vertreten im Fall DaimlerChrysler rund 40 institutionelle Investoren, und aus Deutschland ist ein Lebensversicherer dabei und auch Pensionskassen.
dpn: Wie kann man sich erklären, dass mit Union Investment selbst einer der Vorreiter der Sammelklage-Kultur in Deutschland bei der Klage gegen DaimlerChrysler nicht dabei war?
Dr. Kirsten: Wir prüfen jeden Einzelfall nach oben genannten Kriterien, und im Rahmen dessen auch, wie viele Stücke wir im relevanten Zeitraum überhaupt bewegt haben. Das Ergebnis war, dass wir nicht teilnehmen.
dpn: Inwieweit gibt es solche Prüfprozesse oder Mechanismen auch bei anderen KAGen? Sal. Oppenheim ist ja ziemlich aktiv, oder auch Metzler.
Dr. Kirsten: Die großen KAGen haben solche Mechanismen und auch schon Erfahrungen mit Klagen. Die Kriterien sind ähnlich, aber nicht identisch. Der größte Unterschied bei den KAGen ist meiner Erfahrung nach, ob man als Lead Plaintiff auftreten will oder nicht. Es gibt aber auch KAGen, die das Ganze als Neuland sehen, und erst einmal an der Seitenlinie warten. Man darf nicht vergessen, dass die Fondsbuchhaltung innerhalb kürzester Zeit Fakten liefern muss, die noch nie abgefragt worden sind, so dass alleine schon die Einhaltung der entsprechenden Fristen ein Problem für sie darstellt – gerade, wenn die Fondsbuchhaltung outgesourct wurde. Für solche KAGen ist die Umsetzung der Derivateverordnung sicherlich dringender.
Gebser: Es ist momentan so viel umzusetzen. Herr Rotter, Sie sind sicherlich auf dem richtigen Weg. Aber es fehlt bisher der spektakuläre Fall, wo eine KAG sagen muss: „Da haben wir etwas versäumt.”
Jochem: Das wird vielleicht der eine oder andere merken im Fall Ahold, wenn er seine Ansprüche nicht angemeldet hat. Dort haben sich doch einige Adressen beteiligt, und vielleicht bekommt ein Investor auch einmal vorgerechnet, wieviel er versäumt hat, wenn er seine Ansprüche nicht geltend gemacht hat.
Dr. Kirsten: Oder wenn ein Spezialfondsanleger bei mehreren KAGen Ahold-Bestände hatte und bei einer Adresse nichts bekommt. Dann wird er sich fragen, warum.
Sommer: Nocheinmal zur Technik: Wieviel Handarbeit ist denn für eine KAG typischerweise noch nötig, um sich an einer Sammelklage zu beteiligen?
Dr. Kirsten: Bei unserem ersten Fall überhaupt haben wir schon sehr viel händisch gemacht. Machbar ist das, aber es hakt am schnellen Ablauf. Wir wären jetzt soweit, weil wir dieses Legal Monitoring aufgesetzt haben.
dpn: Inwieweit spielt der Setup und das Verhalten von KAGen bei Sammelklagen in den Selektionsprozessen von bfinance eine Rolle, Herr Gill?
Gill: Bisher noch gar nicht, muss ich zugeben. Wir suchen aber in erster Linie auch Asset Manager aus – und die müssen nicht als KAG tätig sein. Uns hat auch noch kein Investor auf das Thema angesprochen. Klar ist aber: Ein Consultant muss das Thema langsam aber sicher auf der Agenda haben – gerade, wenn eine KAG ausgesucht wird. Dann kann ein solches Legal Monitoring ein zunehmend wichtiges Unterscheidungskriterium sein.
Dr. Kirsten: Wer würde in der Arbeitsteilung zwischen Consultant, KAG und eventuell ausgelagertem Asset Manager dann den Anstoß geben, dass eine Teilnahme geprüft wird? Der Fondsmanager, weil er die Aktien verfolgt, oder die KAG, weil sie formell die fiduziarischen Pflichten hat?
Gill: Diese Frage ist noch offen.
Gebser: Der Manager weiß am besten, was er hat – aber er schämt sich auch am meisten.
Gill: Das kann ich nur bestätigen, beispielsweise im Fall Parmalat: Wenn man die Manager fragt, ob sie investiert waren, sagt erst einmal jeder nein. Aber wenn die Questionnaires im Rahmen von Ausschreibungen eingesammelt werden, dann sieht man schon, dass einige investiert waren.
Dr. Kirsten: Vielleicht noch ein anderer Aspekt im Zusammenhang mit den Prozeduren. Wir verstehen die Arbeit mit den Anwälten als dauerhafte Geschäftsbeziehung, im Ergebnis entsteht eine Liste von potenziellen Partnern, ähnlich wie bei einer Brokerliste. Dann kommt das Thema Interessenkonflikte mit hinein, denn das sind ja riesige Aufträge, um die es geht. Das Thema berührt folglich auch eine ganze Reihe von Compliance-Fragen. Deswegen ist es bei uns nicht nur in der Rechtsabteilung angesiedelt.
Gebser: Man kann sagen, dass das Thema hier in Deutschland noch ziemlich jungfräulich ist. Aber wir sind auf dem richtigen Weg, nicht zuletzt dank solcher Kanzleien wie Rotter. Es geht auch nicht nur darum, den Löffel herauszuhängen, wenn es Brei regnet, sondern den Kapitalmarkt zu erziehen.
Jochem: Interessanterweise wird in den US-Verfahren auch versucht, für die Corporate Governance selbst auch Veränderungen herbeizuführen – es beschränkt sich nicht nur auf Geldforderungen.
dpn: Herr Jochem und Herr Rotter, ist das deutsche KapMuG denn geeignet, um Sammel- oder Musterklagen in Deutschland wirklich populär zu machen? Oder ist es nicht vergleichsweise sehr viel aufwändiger als eine Class Action in den USA?
Jochem: Das Gesetz ist sowieso auf eine fünfjährige Testphase angelegt, ein gutes Jahr ist jetzt herum. Es ist kein Geheimnis, dass das Gesetz hauptsächlich deshalb gemacht wurde, um das Telekom-Verfahren in den Griff zu bekommen, wo ja viele Privatanleger engagiert waren. Ob das Gesetz jetzt wirklich hilfreich für eine Beschleunigung des Telekom-Verfahrens ist, das ist zumindest zweifelhaft. Und dass Änderungen in Sicht sind, ist mir nicht bekannt.
Rotter: In Berlin wird man sich die Fälle genau anschauen und wird dann entsprechend anpassen. Im Vergleich mit den USA hinkt das KapMuG hinterher, da darf man keine Illusionen haben. Aber man muss berücksichtigen, woher wir kommen. Bisher musste jeder Anleger selbst klagen. Und die Richter waren anfangs sehr skeptisch gegenüber solchen Klagen. Dann hat der BGH aber gesagt, ein Vorstand und ein Unternehmen, die bewusst Aktionäre täuschen, machen sich schadenersatzpflichtig.
Den Vorteil vom KapMuG sehen wir darin, dass der Prozess ohnehin erst beim Oberlandesgericht beginnt, und dass man immer zum BGH kommt. Man bekommt also immer eine Meinung des höchsten Gerichts, das von der Thematik eine Ahnung hat. Und das ist viel besser, als wenn sich die Fälle schon in den unteren Instanzen verästeln. Es ist viel besser als das alte Recht geeignet, den Kapitalmarkt voranzutreiben.
Und für Instituitionelle ist der zentrale Vorteil, dass sie nicht im Rampenlicht stehen und nicht als Musterkläger auftreten müssen, das kann auch ein Privatanleger. Der geht voran, und die Institutionellen reichen eine Klage ein, die aber sofort ausgesetzt wird, bis die Musterfragen geklärt sind. Mein Fazit lautet also: Es ist deutlich besser als das alte Recht, aber viel schlechter als das Class-Action-System in den USA.
dpn: Wieso viel schlechter?
Jochem: Das deutsche System ist aufwändiger. Die entscheidenden Rechtsfragen werden in dem einen Musterfall vom Oberlandesgericht geklärt werden können. Sachliche Fragen, die aber für den Fall entscheidend sind, ob ein Anleger zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Ad-hoc-Meldung gekauft hat, das muss in jedem einzelnen Fall geklärt werden – anders als in den USA. Das zieht wiederum nach sich, dass jeder klagen muss, weil Verjährungsfristen laufen. Das haben sie in den USA nicht: dort ist die Verjährung in dem Moment gehemmt, wenn der Class-Action-Status beantragt wurde. Dann können sich die Anleger erst einmal zurücklehnen. Das geht hierzulande nicht, die Fristen laufen für jeden. Das sind noch gravierende Unterschiede.
dpn: Wie kann denn der Aufwand für die Klagen nach deutschem Recht noch gemindert werden?
Jochem: Da gibt es sicherlich noch Verbesserungspotenzial.
dpn: Herr Gebser, wurden Sie vom Verband unabhängiger Vermögensverwalter bereits mit der Thematik Sammelklagen behelligt?
Gebser: Ja, einige unserer Mitglieder haben sich bereits für ihre Kunden an Sammelklagen in den USA bei Worldcom, Lucent und AOL beteiligt.
Rotter: Interessanterweise hatten wir auch in Deutschland im Fall Comroad mehrere Vermögensverwalter, die an dem Verfahren teilgenommen haben, weil er für Fehlverhalten des Unternehmens oder seiner Organe letztlich auch nichts kann. Ich denke, dass es gerade für Vermögensverwalter eine gute Strategie ist, aktiv auf seinen Kunden zuzugehen, bevor sein Kunde zu ihm kommt.
Gebser: Ja natürlich. Wenn in der Presse Unternehmen stehen, gegen die Klage erhoben wird, dann muss der Vermögensverwalter reagieren, bevor der Kunde reagiert. Es muss aber publik und das Gefühl vorhanden sein, dass es da wirklich etwas zu holen gibt.
dpn: Welche Finanzinstrumente betrifft eine Sammelklage eigentlich? Es sind doch nicht nur Aktien sondern auch Renten betroffen, oder?
Rotter: Die Anspruchsgrundlage bei fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen betrifft nicht nur Aktien oder Anleihen, sondern auch Derivate, also alle Finanzinstrumente.
dpn: Aber wenn es sich auf sämtliche Finanzinstrumente bezieht, dann kann man sich ja schon sehr große Schadensummen vorstellen, die nach KapMuG möglich sind.
Rotter: Selbstverständlich: Wer in diesem Zeitraum bei Daimler mit einem gehebelten Instrument auf fallende Preise gesetzt hat, bei dem ist das so.
Dr. Kirsten: Wobei das fast auch zum Alptraum werden kann, wenn man nämlich auf beiden Seiten dabei ist und dann in den Konflikt zwischen Shareholder und Bondholder Value gerät. Es kann dann sein, dass man die Bonds gefährdet, wenn man die Aktien verklagt, und anders herum. Das muss auch bedacht werden. Und das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Fondsperformance.
Die Entscheidung fällt bei uns deshalb auch in den Stabsabteilungen, das Portfoliomanagement ist nicht eingebunden, und zwar genau deshalb, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Am Ende zählt natürlich das Recht und die Ansprüche des einzelnen Anlegers. Wenn man den Anleger fragen kann, ob er teilnehmen will, dann sollte man das auch tun.
Sommer: Daran zeigt sich wieder, dass das Thema Sammelklagen unglaublich vielschichtig ist. Der Fragenkatalog von bfinance wird also vermutlich um mehr als nur um eine Frage zum Thema Sammelklagen ergänzt werden. Herr Goddon, haben denn bereits KAGen bei Ihnen das Thema Sammelklagen adressiert?
Goddon: Aktiv nachgefragt hat bisher noch kein Kunde, das heißt aber nicht, dass die relevanten Daten nicht in anderen Reporting-Systemen gehalten werden. Mich interessiert aber schon, ob Interesse besteht, das in die Software hereinzubekommen, was sicherlich nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird. Der Trick besteht einfach darin, die Bestände richtig auszuwerten, da muss Gehirnschmalz investiert werden. Und das würde ich gerne mit einem Kunden zusammen machen, so dass man unter Umständen sogar einen Standard schafft. Das wäre sicherlich interessant.
Sommer: Zu guter Letzt wäre noch interessant zu wissen, wie intensiv der BVI das Thema verfolgt?
Dr. Kirsten: Ich beschreibe dann mal die Position unserer Branche: Für den BVI ist es kein Thema, das er ausblenden will, das er andererseits aber auch nicht an die große Glocke hängt. Man hat doch einen sehr unterschiedlichen Entwicklungsstand bei den Mitgliedern. Die BVI-Mitglieder sind groß und stark genug, um selbst ein Legal Monitoring aufzubauen. Zum Thema Stimmrechtsvertretung haben wir zum Beispiel einen Sammelservice aufgebaut; und das ist schon eine sehr aufwändige Sache für einen Verband. Wenn man den BVI einige Jahre nach vorne anschaut, dann kann es so etwas für Sammelklagen auch geben, aber im Moment schafft das noch jede einzelne KAG. Aber daran sieht man schon: Die Priorität beim Thema Corporate Governance liegt eindeutig auf der Stufe vor den Sammelklagen.
dpn: Allen Teilnehmern vielen Dank für die angeregte Diskussion.
Ralph M. Stone Christian Goddon Klaus Rotter Dr. Wolfgang Kirsten Lutz Gebser Roland Gill
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