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Jedem Arbeitgeber seinen Rechnungszins

Veröffentlicht am:  08. Januar 2007
— Dr. Roland Schäfer, Ergo Pensionsfonds, Vorstand

Bislang galt der IFRS-Zins als Messlatte für die Kalkulation der Pensionsfonds. „Eine Abweichung von der Richtschnur IFRS ist aber durchaus möglich, wenn der Pensionsfonds auf der Grundlage seiner spezifischen Kapitalanlage nachweisen kann, dass er eine höhere Verzinsung erreicht“, sagt Dr. Roland Schäfer, Vorstand des Ergo Pensionsfonds.

Genau so agiert der Ergo Pensionsfonds bei seinem neuen Leistungsplan, den er nach der 7. VAG-Novelle der Bafin vorgelegt hat.


Noch allein auf weiter Flur


Der Pensionsfonds rechnet mit einem arbeitgeberindividuellen Rechnungszins, worin Schäfer derzeit noch ein Alleinstellungsmerkmal sieht. „Der Rechnungszins richtet sich nach der Verpflichtungsstruktur des Unternehmens. Zunächst werden die Zusagen analysiert, die das Unternehmen erteilt hat. Daraus ergibt sich eine Art Leistungsgebirge, in dem zu erkennen ist, wann welche Zahlungen anfallen.“

Passend zu diesen Zahlungsströmen wird dann die Kapitalanlage für die Auslagerung auf den Pensionsfonds gebaut. Unternehmen mit junger Belegschaft können dadurch einen höheren Aktienanteil bekommen als solche, die schon in größerem Umfang Betriebsrenten zahlen müssen.

„Aus den erwarteten Renditen der Asset-Klassen, die in dieser individuellen Kapitalanlagestruktur eingesetzt werden, ermitteln wir dann den Rechnungszins für das Unternehmen“, so Schäfer. So können die Chancen des Kapitalmarkts besser genutzt werden. „Auf der Grundlage dieses durchschnittlichen Rechnungszinses und der bestehenden Verpflichtungen wird dann der Betrag errechnet, der für die Auslagerung auf den Pensionsfonds erforderlich ist. Zugespitzt formuliert: Wir bauen für jedes Unternehmen einen eigenen virtuellen Pensionsfonds.“


Skepsis schon geerntet


Da dieses Verfahren neu war, stieß das Konzept bei der Bafin zunächst auf etwas Skepsis. Die Aufsicht ließ sich aber von dem flexiblen Leistungsplan überzeugen. Obwohl die Rechnungszinsen für jedes Unternehmen unterschiedlich ausfallen, muss nicht jeweils ein neuer Pensionsplan eingereicht werden, sondern es genügt lediglich die entsprechende Anzeige bei der Bafin, die vorab das zugrunde liegende Berechnungsverfahren akzeptiert hat.

Die ersten Erfahrungen mit diesem Pensionsplan zeigen nach den Worten Schäfers große Akzeptanz unter den Unternehmenskunden, wobei generell inzwischen mehr bereit seien, Versorgungsverpflichtungen auf Pensionsfonds auszulagern. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 und dem BMF-Schreiben vom 26. Oktober wurden zudem einige Unklarheiten beseitigt und mehr Sicherheit für die Pensionsfonds geschaffen.

So steht nun fest, dass auch die Nachschüsse in Pensionsfonds in der Steuerbilanz über zehn Jahre verteilt werden. Das müsse man letztlich hinnehmen, kommentiert Schäfer. Ihn stört etwas anderes: „Wir haben ein Verfahren entwickelt, wodurch der die Rückstellungen übersteigende Beitrag nicht sofort, sondern auch über zehn Jahre verteilt gezahlt wird. So würden steuerliche Anrechnung und Abfluss der Liquidität parallel laufen.“ Die Verpflichtungen wären dennoch aus der Unternehmensbilanz entfernt, auch wenn noch nicht der komplette Betrag an den Pensionsfonds gezahlt worden ist. Aber durch die Einwilligung in die künftige Zahlungsverpflichtung gilt die Auslagerung als vollzogen.

Der Haken: Folgt man dem BMF-Schreiben, müsste jeder einzelne Beitrag steuerlich auch wieder auf zehn Jahre verteilt werden. „Damit wird dieses liquiditätsschonende Modell steuerlich benachteiligt“, stellt Schäfer fest und fordert die Finanzverwaltung auf, in diesem Punkt noch einmal nachzudenken.


Bei der Unterdeckung bewegt sich was


Etwas Bewegung hat er bereits in der Frage der Unterdeckung festgestellt. Von den Unternehmen wird verlangt, dass ab einer Unterdeckung von mehr als fünf Prozent sofort ein Nachschuss zu leisten ist. „Dabei ist die Branche zunächst davon ausgegangen, dass sich diese Forderung auf Rentner und Anwärter bezieht“, wirft Schäfer ein.

Aber inzwischen habe die Bafin erkennen lassen, dass die fünfprozentige Unterdeckung nur auf die Rentner bezogen wird. Da beim Anwärterbestand noch keine aktuellen Zahlungsverpflichtungen bestehen, moniert die Bafin hier keine Unterdeckung. „Mit dieser neuen Sichtweise ist das Thema Unterdeckung deutlich entschärft worden, wenn es sich um gemischte Bestände mit Rentnern und Anwärtern handelt.“ Denn bei der Bedeckungsprüfung kann das Kapital, das für die Anwärter vorhanden ist, für die Zahlungen an die Rentner mit angerechnet werden, vorausgesetzt es bestand bei der Transformation der Zusagen keine Unterdeckung und die Verrechnung wurde im Pensionsplan festgelegt.

Seit einiger Zeit wird verschiedentlich gefordert, die Grenze für die Unterdeckung auf zehn Prozent analog dem Vorgehen in der IFRS-Bilanzierung anzuheben. „Das wäre durchaus wünschenswert, allerdings müsste auch die Möglichkeit zur Anrechnung des Anwärtervermögens bestehen bleiben“, gibt Schäfer zu bedenken. Nach IFRS werden diese zehn Prozent nämlich auf Rentner und Anwärter angewandt.

MOR

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