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Kopfschütteln über unterschiedliche PSV-Beiträge

Veröffentlicht am:  14. November 2006

Seine Freude über den Entwurf des Jahressteuergesetzes hielt sich in Grenzen, und den Paragrafen 3.66 hält er weiter für eine Baustelle. Gesellschafter-Geschäftsführer bei Zeitwertkonten zu diskriminieren, findet er unfair. Und der PSV-Beitrag sollte für alle Durchführungswege anfallen: Redezeit für Andreas Buttler vom Berater febs.

Fragen: Klaus Morgenstern
Antworten: Andreas Buttler, febs Consulting GmbH, Geschäftsführer

dpn: Herr Buttler, der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 liegt inzwischen vor. Die Branche hatte gehofft, dass mit diesem Gesetz auch ein paar Probleme in der betrieblichen Altersversorgung aus der Welt geschafft werden. Sind Sie mit dem vorliegenden Entwurf zufrieden?

Buttler: Anlass zu ausgelassener Freude bietet das Gesetz nicht unbedingt. Es bringt keine bahnbrechenden Veränderungen für die betriebliche Altersversorgung.

dpn: Aber die steuerliche Behandlung von Rentnern nach der Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds zum Beispiel ist doch im gewünschten Sinne der Branche verändert worden.

Buttler: Das ist richtig, ab 2007 können auch Rentner, deren Versorgungsleistungen auf einen Pensionsfonds ab dem Jahr 2002 übertragen worden sind, den Versorgungsfreibetrag und den Arbeitnehmerpauschbetrag nutzen. Bislang galt für sie der Altersentlastungsbetrag, was unter Umständen zu einer geringeren Leistung nach Steuern führen konnte. Mit der geplanten Änderung im Jahressteuergesetz wird nun verhindert, dass es zu einer unterschiedlichen Rentenbesteuerung für die Zeit vor und nach der Auslagerung kommt. Das ist durchaus löblich, allerdings werden in vielen Unternehmen die Rentner gar nicht auf einen Pensionsfonds, sondern auf eine U-Kasse ausgelagert.

dpn: Dennoch hatten Unternehmen, die über einen Pensionsfonds verfügen, wie zum Beispiel Bosch, den Gesetzgeber aufgefordert, die steuerliche Behandlung zu vereinheitlichen.

Buttler: Es steht außer Frage, diese Vereinheitlichung ist vernünftig, vor allem mit Blick auf die neuen Pensionspläne nach der 7. VAG-Novelle. Sie gestattet es den Pensionsfonds, auch in der Rentenphase von der versicherungsförmigen Kalkulation abzuweichen. Dadurch können die Auslagerungen zu viel günstigeren Kosten erfolgen. Aber ein Problem bleibt weiterhin ungelöst: In der Regel möchten die Unternehmen das Versorgungswerk komplett auslagern, aber das geht derzeit doch nur mit dem erdienten Teil der Anwartschaften, dem so genannten Past Service. Daher brauchen sie für die zukünftig zu erdienenden Anwartschaften, sprich für den Future Service, noch eine andere Lösung. Für den Future Service kommt aber nur die Dotierungsmöglichkeit nach Paragraf 3.63 Einkommensteuergesetz in Frage. Aber der ist in der Regel schon mit der Entgeltumwandlung ausgereizt. Also müssen die Unternehmen für den Future Service weiterhin die Direktzusage nutzen oder eine U-Kasse einrichten. Wenn aber eine Unterstützungskasse ohnehin vorhanden ist, dann kann ich sie auch für die Rentner mit nutzen, denn dort lässt sich der gesamte Einmalbeitrag sofort als Betriebsausgaben geltend machen. Beim Pensionsfonds muss jener Teil, der die Rückstellungen übersteigt, auf zehn Jahre verteilt werden.

dpn: Also gibt es vor allem Änderungsbedarf am Paragrafen 3.66 Einkommensteuergesetz, der die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf den Pensionsfonds regelt?

Buttler: Aber nicht nur mit Blick auf den Future Service, sondern ebenso für die Nachschussverpflichtungen, die sich ergeben können, wenn der Pensionsfonds von der versicherungsförmigen Kalkulation abweicht und einen anderen Zinssatz wählt. Bislang ist unklar, wie diese Nachschüsse steuerlich behandelt werden. Der Gesetzgeber müsste klar sagen, dass es sich dabei ebenso um Zahlungen im Rahmen des Paragrafen 3.66 handelt.

dpn: Was hindert den Gesetzgeber an einer solchen Klarstellung?

Buttler: Die Gründe dafür liegen wohl schon in der ursprünglichen Formulierung des Paragrafen. Dort ist lediglich die Rede von der Übertragung eines Versorgungswerks. Die Aufteilung in Past und Future Service hat die Branche erst viel später ins Gespräch gebracht. Damit hat sich die Finanzverwaltung bislang noch nicht einmal in einem BMF-Schreiben befasst.

dpn: Verhindert nicht auch die Furcht vor einem möglichen Missbrauch den Ausbau des Paragrafen 3.66, nämlich der Gedanke, die Unternehmen könnten damit erheblichen bilanziellen Spielraum gewinnen, den sie für steuerliche Entlastungen nutzen?

Buttler: Diese Befürchtungen mögen eine Rolle spielen. Im deutschen Steuersystem gibt es einen periodengerechten Gewinnausweis. Daher werden die Rückstellungen ja auch auf die Jahre der Betriebszugehörigkeit verteilt. Es darf also nicht möglich sein, dass zukünftige Kosten durch die Auslagerung auf den Pensionsfonds auf einen Schlag geltend gemacht werden. Das würde Bilanzspielereien Tür und Tor öffnen: Immer, wenn Gewinne vorhanden sind, wird steuerwirksam dotiert. Daher muss eine Regelung gefunden werden, die praktikabel ist und der Steuersystematik Rechnung trägt.

dpn: Welchen weiteren aktuellen Regelungsbedarf sehen Sie in der betrieblichen Altersversorgung?

Buttler: Die unterschiedliche Belastung mit PSV-Beiträgen ist aus meiner Sicht nach wie vor ein ernster Diskussionspunkt. Warum muss der Pensionsfonds nur 20 Prozent des üblichen Beitrags leisten? Warum muss die rückgedeckte U-Kasse den vollen Beitrag zahlen, obwohl sie doch gar kein Risiko birgt? Direktversicherungen und Pensionskassen hingegen bleiben vom PSV-Beitrag befreit. Die Versicherungswirtschaft hat erwartungsgemäß kein Interesse, dieses Thema anzupacken, weil in der Konsequenz auch die Direktversicherung und die Pensionskasse der PSV-Pflicht unterliegen müssten.

dpn: Könnte umgekehrt nicht geregelt werden, dass alle externen Wege, bei denen eine adäquate Unterlegung der Verpflichtungen mit Assets erfolgt, von der Beitragspflicht befreit sind?

Buttler: Ebenso könnte man festlegen, dass alle Menschen, die gesund sind, keine Krankenversicherung benötigen. Aber wer soll dann die Kosten der Kranken bezahlen? Nein, ich halte das für keine machbare Lösung. Wir haben doch heute schon einen PSV-Beitrag in Höhe von 4,9 Promille. Wenn der Kreis der Zahler noch kleiner würde, stiege der Beitrag zusätzlich an. Die Folge: Viele Unternehmen würden in die PSV-freien Durchführungswege wechseln und die Beitragsspirale dreht sich weiter.

dpn: Sie plädieren also stattdessen dafür, lieber alle zahlen zu lassen und dafür den Beitrag zum PSV deutlich zu senken?

Buttler: Der PSV ist keine Versicherung, denn eine Versicherung richtet sich nach dem jeweiligen Risiko. Der Pensionssicherungsverein ist eine Auffangeinrichtung. Deshalb werden die Beiträge auch nicht nach der Höhe des Risikos ermittelt, sondern anhand des Versorgungsvolumens. Also wäre es doch konsequenter, alle an dieser Auffangeinrichtung zu beteiligen, die betriebliche Altersversorgung betreiben.

dpn: Im angelsächsischen Raum gibt es Sicherungseinrichtungen für die betriebliche Altersversorgung, bei denen die Beiträge auch vom Ausfallrisiko abhängen, sprich vom Grad der Kapitaldeckung. Wäre das nicht eine Alternative?

Buttler: Der damit verbundene Aufwand fiele zu hoch aus. Wie soll denn bei der Masse der kleinen und mittleren Unternehmen das jeweilige Risiko ermittelt werden? Es müsste doch im Einzelfall immer ermittelt werden, welche Rückdeckung mit welcher Sicherheit tatsächlich vorhanden ist. Letztendlich führt das zu einer enormen Bürokratie. Dann wäre es doch gleich besser wie bei den Lebensarbeitszeitkonten per Gesetz den Arbeitgeber zu einem Insolvenzschutz zu verpflichten und ihm die konkrete Form zu überlassen.

dpn: Stichwort Zeitkonten. Dort bewegt sich bei den Modellen für die Gesellschafter-Geschäftsführer derzeit sehr wenig, weil die Finanzverwaltung kaum noch Anrufungsauskünfte beantwortet, sondern sie erst einmal auf Eis legt.

Buttler: Die Branche wartet seit etwa zwei Jahren auf ein BMF-Schreiben, in dem die Bedingungen für die Gesellschafter-Geschäftsführer präzisiert werden sollen. Aber eigentlich gibt es gar keinen Anlass zur Unsicherheit. Lohnsteuerrechtlich ist alles geklärt. Nimmt man den Bereich der Körperschaftssteuer, so ist mir schleierhaft, wie es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung – das ist schließlich der Stein des Anstoßes – kommen kann, wenn das Zeitkontenmodell vernünftig eingerichtet wird. Wenn zum Beispiel ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerlich anerkannte Erfolgsbeteiligung von 30.000 Euro hat, wo soll da eine verdeckte Gewinnausschüttung stattfinden?

dpn: Wenn die Verhältnisse so offenkundig scheinen, warum lässt dann das Schreiben des Bundesfinanzministeriums so lange auf sich warten?

Buttler: Vielleicht will die Finanzverwaltung bewusst ein wenig Unsicherheit aufrechterhalten, damit sich dieses Modell nicht allzu schnell am Markt ausbreitet und dadurch erhebliche Steuerausfälle verursacht.

dpn: Steuersystematisch wird der Fiskus also kaum Hürden gegen die Zeitkonten der GGF aufrichten können.

Buttler: Daher kann die Finanzverwaltung eigentlich nur die Randbedingungen verschärfen, die eine Einrichtung von Zeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer erschweren. Es gab ja bereits mal einen Versuch mit einer internen Verwaltungsanweisung aus Baden-Württemberg. Darin war eine Vielzahl von Umständen aufgeführt, unter denen GGF-Zeitkonten nicht zulässig seien. Diese Ansammlung von Verboten führte zu einem Aufschrei im Markt. Sie wurde dann wieder zurückgezogen. Denn damit riskiert die Finanzverwaltung doch ein Fiasko vor Gericht, auch wenn einige Jahre bis zur endgültigen Klärung ins Land ziehen würden.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer, man kann ihm nicht verwehren, was den anderen Arbeitnehmern gestattet ist. Die Finanzverwaltung wird sich also eher an Kleinigkeiten reiben. So haben wir inzwischen von Finanzämtern Signale bekommen, dass sie die Zeitkonten nur dann anerkennen, wenn mit dem Geschäftsführer schriftlich vereinbart worden ist, dass er für die Dauer der Freistellung von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen wird.

dpn: Trägt die Branche nicht selbst ein wenig Schuld mit am jetzigen Zustand, weil die Zeitkonten häufig als Umweg genutzt werden sollen, um Beschränkungen in der betrieblichen Altersversorgung auszuhebeln?

Buttler: Das lässt sich nicht von der Hand weisen. Deshalb gehe ich auch davon aus, dass die Finanzverwaltung bei allzu vielen bAV-Optionen Probleme bei der Anerkennung der Zeitkontenmodelle bereiten wird. Andererseits habe ich vor kurzem einen Vortrag des ehemaligen Arbeitsministers Riester gehört. Darin erklärte er im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht in der Entgeltumwandlung ab 2009, er verstehe das ganze Theater nicht, die Unternehmen könnten doch Zeitkonten einrichten.

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