Wie die Regierungsdirektorin des Bundesministeriums der Finanzen, Christine Harder-Buschner, auf dem Kongress „Zukunftsmarkt Altersvorsorge 2006“ in Köln mitteilte, plant das Bundesfinanzministerium eine gesetzliche Klarstellung bezüglich der Insolvenzsicherung bei der Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten auf ein Contractual Trust Arrangement (CTA). Die gesetzliche Klarstellung bezieht sich auf die Ausgestaltung in Form einer „doppelseitigen Treuhand“ (als Konstruktion in Gestalt einer Verwaltungstreuhand gegenüber dem Arbeitgeber, dem Treugeber: ab Eintritt des Sicherungsfalles entfällt die Verwaltungstreuhand, und als Konstruktion in Gestalt einer Sicherungstreuhand gegenüber den Arbeitnehmern, den Begünstigten: ab Eintritt des Sicherungsfalles erwirbt der Begünstigte ein eigenständiges, gegenüber den Treuhändern gerichtetes Leistungsrecht) und soll die Unsicherheit beseitigen, dass wegen des im Insolvenzfall eintretenden Erwerbs eines eigenen Rechtes des Arbeitnehmers gegen einen „Dritten“, dem Treuhänder, bei diesem Treuhänder unter Umständen ein Arbeitslohnzufluss und damit eine Steuerpflicht angenommen werden könnte. Wie auch in anderen Fällen der Insolvenzsicherung soll daher nun der Erwerb von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann steuerfrei gestellt werden, wenn der Dritte lediglich für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht.
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